Bundesgerichtsentscheid

Accesso a documenti; denegata e ritardata giustizia

1C_194/2026Entscheid vom 21.05.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ verlangte beim Verwaltungsgericht des Kantons Tessin Zugang zu einem Urteil vom 14. Februar 2022 in einer auslaenderrechtlichen Streitsache seines Sohnes, in dem er nach eigenen Angaben erwaehnt wird. Nachdem auf sein Gesuch vom 9. Februar 2026 und seine Nachfrage vom 15. Maerz 2026 keine Antwort erfolgt war, erhob er beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzoegerung. Waerend des bundesgerichtlichen Verfahrens erliess das kantonale Gericht am 29. April 2026 einen formellen Entscheid und uebermittelte ihm eine anonymisierte Fassung der einschlaegigen Urteilspassagen.

Erwägungen

Nach Art. 94 BGG ist die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzoegerung nur zulaessig, wenn ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung besteht. Dieses Interesse faellt nach ständiger Rechtsprechung dahin, sobald die angerufene Behoerde die verlangte anfechtbare Entscheidung waehrend des Verfahrens nachholt. Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht inzwischen ueber das Zugangsgesuch entschieden, womit das Begehren auf Erlass einer formellen und anfechtbaren Entscheidung erfuellt war. Zudem hatte der Beschwerdefuehrer dem Bundesgericht bereits mitgeteilt, dass er auf anderem Weg eine vollstaendige Kopie des verlangten Urteils erhalten habe, und er legte kein fortbestehendes schutzwuerdiges Interesse an der blossen Feststellung einer behaupteten Verzoegerung dar. Ausnahmegruende, die ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen Interesses rechtfertigen koennten, verneinte das Bundesgericht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Materiell erfolgte keine Beurteilung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzoegerung.

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