Bundesgerichtsentscheid

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Parteistellung im Rechtshilfeverfahren

1C_195/2026Entscheid vom 27.04.2026Rechtshilfe und AuslieferungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

In Belgien wird gegen den Geschäftsführer der A. Inc. wegen Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation ermittelt. Die belgischen Behörden ersuchten die Schweiz um Herausgabe von Daten, die auf den Servern der D. GmbH gespeichert sind, und die Kantonspolizei Zürich sicherte und triagierte diese Daten. Die Zürcher Staatsanwaltschaft verweigerte A. Inc. im Rechtshilfeverfahren die Parteistellung, woraufhin diese Beschwerde erhob.

Erwägungen

Nach dem IRSG steht Parteistellung nur Personen zu, die unmittelbar von einer Zwangsmassnahme betroffen sind. Da die Daten sich auf den Servern der D. GmbH befanden, ist ausschliesslich diese als Partei legitimiert und nicht A. Inc. Die Vorinstanz wendete die bundesgerichtliche Praxis zur Legitimation korrekt an und es wurden keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufgeworfen.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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