Planungs- und Baurecht (Vollstreckung [Bussenverfügung])
Zusammenfassung
Sachverhalt
A. baute ohne Bewilligung an der Grenze zum Nachbargrundstück eine Mauer und erhielt später eine Teil-Baubewilligung ausserhalb des Gewässerraums sowie die Anordnung, den im Gewässerraum errichteten Abschnitt zu entfernen. Nachdem er diese Verfügung nicht befolgte, sprach die Gemeinde eine Ordnungsbusse von 3'000 Franken für Dezember 2025 aus. Das kantonale Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde dagegen ab und A. reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht konkret mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinander und bringt nur appellatorische Kritik vor. Da die Beschwerde offensichtlich mangelhaft begründet ist, tritt das Bundesgericht nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht darauf ein.
Entscheid
Es wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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