Baubewilligung, Nichteintreten auf die Einsprache
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Abwasserzweckverband Region Diessenhofen plante eine unter dem Rhein verlaufende Dükerleitung, um die Gemeinde Gailingen an die ARA Diessenhofen anzuschliessen. Die Eigentümerin einer nahegelegenen Parzelle erhob Einsprache gegen das Baugesuch, doch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau trat darauf mangels besonderer Betroffenheit nicht ein und erteilte gleichzeitig die Baubewilligung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte diesen Nichteintretensentscheid, worauf die Einsprecherin ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, Streitgegenstand sei nur die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Einsprache- und Beschwerdebefugnis zu Unrecht abgesprochen worden sei. Es bestätigte, dass das Departement für Bau und Umwelt gestützt auf § 113 Abs. 1 PBG/TG anstelle der Gemeinde entscheiden durfte, weil die Gemeinde als Mitglied des Baugesuchstellers ein erhebliches Eigeninteresse am Projekt hatte; eine Nichtigkeit der Entscheide lag deshalb nicht vor. Weiter verneinte das Gericht eine besondere Betroffenheit im Sinn von Art. 89 Abs. 1 BGG: Von der Dükerleitung gingen für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin keine relevanten Immissionen aus, und eine konkrete erhebliche Gefährdung des Grundwassers oder der Trinkwasserversorgung war aufgrund der technischen Unterlagen und vorgesehenen Schutzmassnahmen nicht erstellt. Die Vorinstanz verletzte auch das rechtliche Gehör nicht, da sie ihre Verneinung einer besonderen Gefährdung hinreichend begründet hatte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es beim Nichteintreten auf die Einsprache und bei der erteilten Baubewilligung.
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