Bundesgerichtsentscheid

Remise en état

1C_206/2026Entscheid vom 13.05.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ Sàrl ist Inhaberin eines Baurechts an einer Parzelle in Saint-Cergue mit Chalet und Garage in der Villen- und Chaletzone. Nach einer Anzeige stellte die Gemeinde fest, dass zwei an das Hauptgebäude bzw. an die Garage angebaute Autounterstände ohne Baubewilligung erstellt worden waren; trotz Aufforderung reichte die Eigentümerin kein nachträgliches Baugesuch ein. Die Gemeinde ordnete deshalb den Abbruch der beiden Unterstände und die Wiederherstellung des Terrains an, was das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die beiden Autounterstände bewilligungspflichtige Bauten sind und weder die behauptete Zustimmung der Nachbarn noch die Einhaltung des Strassenabstands die fehlende kommunale Baubewilligung ersetzen konnten. Es bestätigte weiter, dass die Bauten die Grenzabstände verletzen, in den nicht überbaubaren bzw. reglementarischen Bereich hineinragen und wegen ihrer Dimensionen nicht als zulässige Nebenbauten legalisiert werden können. Eine behördliche Duldung lag nicht vor, weil nicht nachgewiesen war, dass die Gemeindebehörden vor der Anzeige Kenntnis von den widerrechtlichen Bauten hatten; zudem fehlte der Beschwerdeführerin die Gutgläubigkeit, da sie aus früheren Baugesuchen wusste, dass eine Bewilligung erforderlich ist. Angesichts des erheblichen Verstosses gegen das Bauordnungsrecht und des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Grenzabstände erachtete das Gericht die Wiederherstellung trotz der vorgebrachten winterlichen und persönlichen Schwierigkeiten als verhältnismässig.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Abbruch der beiden ohne Bewilligung errichteten Autounterstände und die Wiederherstellung des Terrains bleiben bestehen.

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