Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege/Kostenvorschuss

1C_209/2026Entscheid vom 10.06.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt schrieb mehrere Rekurs- und Wiedererwägungsverfahren betreffend ein Fahrzeug ab, nachdem der Beschwerdeführer seine Eingaben zurückgezogen haben soll. Gegen diese Abschreibung erhob er Rekurs an das Appellationsgericht, stellte Ausstandsgesuche gegen den verfahrensleitenden Präsidenten und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege; zugleich wurde ein Kostenvorschuss verlangt. Vor Bundesgericht focht er die Verfügungen zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und zum Kostenvorschuss sowie die Entscheide über die beiden Ausstandsgesuche und die Abschreibung des kantonalen Rekursverfahrens an.

Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die drei Verfahren wegen ihres engen sachlichen und prozessualen Zusammenhangs. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2026 trat es nicht ein, weil der Beschwerdeführer die trotz Fristansetzung verlangte eigenhändige Unterschrift nicht nachreichte, womit Art. 42 BGG nicht erfüllt war. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Entscheid über das erste Ausstandsgesuch und gegen die spätere Abschreibungsverfügung hielt es fest, dass sich die Eingaben entweder ausserhalb des zulässigen Streitgegenstands bewegten oder die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllten. Insbesondere legte der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, weshalb die Abweisung bzw. das Nichteintreten auf die Ausstandsgesuche oder die Abschreibung des Rekurses wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses Bundesrecht, Art. 29a BV oder Art. 6 EMRK verletzen sollten. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass das Eintreten auf ein Rechtsmittel grundsätzlich von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden darf.

Entscheid

Auf sämtliche Beschwerden wurde nicht eingetreten. Damit blieb es bei der kantonalen Abweisung des ersten Ausstandsgesuchs sowie bei der Abschreibung des Rekursverfahrens infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses.

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