Bundesgerichtsentscheid

Verkehrsanordnung

1C_211/2026Entscheid vom 05.05.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Stadtrat St. Gallen ordnete für das Gebiet «Bitzi» eine Begegnungszone an. Auf Rekurs von A.________ hob das Sicherheits- und Justizdepartement den Beschluss auf und wies die Sache zur umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung und zu neuem Entscheid an den Stadtrat zurück. Die Politische Gemeinde St. Gallen focht diesen Rückweisungsentscheid erfolglos beim Verwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, weil das Verfahren über die Verkehrsanordnung durch die Rückweisung nicht abgeschlossen wurde und dem Stadtrat noch Entscheidungsspielraum verblieb. Eine unmittelbare Anfechtung war daher nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil drohte oder wenn ein sofortiger Endentscheid einen bedeutenden Aufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt sei, und dies war auch nicht offensichtlich. Deshalb erwies sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig.

Entscheid

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde nicht eingetreten. Der Rückweisungsentscheid zur erneuten Prüfung der Verkehrsanordnung bleibt damit bestehen.

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