Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Mobilfunkanlage)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Swisscom beantragte in Unteriberg die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage mit Mast und sechs Antennen, darunter zwei adaptive Antennen auf dem 3'600-MHz-Band. Diese sollten gemäss Baugesuch ohne Anwendung des Korrekturfaktors nach Anhang 1 NISV betrieben werden. Nach erfolglosen Einsprachen und Beschwerden vor den kantonalen Instanzen gelangten drei Anwohner an das Bundesgericht und verlangten die Verweigerung der Baubewilligung beziehungsweise eine Rückweisung zur Überarbeitung der Unterlagen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, Streitgegenstand sei allein eine Anlage mit adaptiven Antennen ohne Anwendung eines Korrekturfaktors, weshalb Einwände gegen einen solchen Faktor weitgehend am Verfahren vorbeigingen. Für die Prüfung der Grenzwerte ist nicht die technisch maximal mögliche, sondern die im Standortdatenblatt beantragte Sendeleistung massgebend; deshalb verletzte die Vorinstanz weder den Sachverhalt noch das rechtliche Gehör, indem sie weitergehende technische Beweise ablehnte. Die bisherige Rechtsprechung bestätigt sowohl die Zulässigkeit der Worst-Case-Beurteilung adaptiver Antennen als auch die Rechtmässigkeit der Grenzwerte der NISV, die Tauglichkeit der METAS-Messmethoden und die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems. Triftige Gründe für eine Änderung dieser Praxis verneinte das Bundesgericht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die erteilte Baubewilligung für die Mobilfunkanlage blieb damit bestehen.
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