Auslieferung an Slowenien
Zusammenfassung
Sachverhalt
Slowenien ersuchte im Juli 2024 um die Auslieferung von A.________ wegen Betrugs und Geldwäscherei. Das Bundesamt für Justiz erliess im Juni 2025 einen Auslieferungshaftbefehl und ordnete im Oktober 2025 die Auslieferung an. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies im April 2026 die Einrede des politischen Delikts und die darauf gestützte Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliege, und stellte fest, dass weder schwerwiegende Verfahrensmängel noch politische Verfolgungsgründe substanziiert dargetan seien. Die Vorinstanz habe die Rechtsprechung zur Einrede des politischen Delikts korrekt angewandt und die behaupteten Vergiftungsversuche und Drohungen nicht hinreichend belegt. Daher besteht kein Anlass für eine Intervention des Bundesgerichts.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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