Bundesgerichtsentscheid

Revision

1C_219/2026Entscheid vom 12.05.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht vor Bundesgericht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau an, mit dem dieses auf ein erneutes Revisionsgesuch in einer Bausache nicht eingetreten war. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht bereits ein erstes Revisionsgesuch betreffend seinen früheren Nichteintretensentscheid abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich sachgerecht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte das zweite Revisionsgesuch als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifiziert, weil der Beschwerdeführer frühere Erwägungen, insbesondere zum behaupteten Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, vollständig ignorierte und bereits behandelte Argumente wiederholte. Der Beschwerdeführer zeigte vor Bundesgericht nicht konkret auf, inwiefern diese Begründung Recht verletzen sollte. Mangels genügender Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen.

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