Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht beim Bundesgericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern an, das seine Beschwerde gegen die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage der Swisscom in der Landwirtschaftszone von Därstetten abgewiesen hatte. Im bundesgerichtlichen Verfahren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn die Partei bedürftig ist und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; die Erfolgsaussichten werden dabei summarisch geprüft. Der Beschwerdeführer erklärte selbst, seine Eingabe weitgehend auf einer bereits früher verwendeten Musterbeschwerde zu stützen. Da das Bundesgericht eine inhaltlich praktisch identische Beschwerde im Verfahren 1C_411/2025 bereits mit ausführlicher Begründung als aussichtslos beurteilt und abgewiesen hatte, qualifizierte es auch die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos.
Entscheid
Das Bundesgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Über die Beschwerde in der Sache selbst wurde in dieser Verfügung nicht entschieden.
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