Bundesgerichtsentscheid

Mieterausweisung,

4D_98/2026Entscheid vom 03.08.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn in einer Mieterausweisungssache an. Das Bundesgericht forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, wobei die Sendungen an die von ihm angegebene Adresse mehrfach nicht zugestellt werden konnten. Trotz angesetzter Frist und Nachfrist bezahlte der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gerichtliche Zustellungen nach Art. 44 Abs. 2 BGG als erfolgt gelten, wenn eine Partei nach Einreichung eines Rechtsmittels mit Mitteilungen rechnen muss und nicht dafür sorgt, dass sie an der angegebenen Adresse erreichbar bleibt oder Sendungen weitergeleitet werden. Dies galt auch hier, obwohl die Postsendungen mit dem Vermerk zurückkamen, der Empfänger könne unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden. Da der verlangte Kostenvorschuss auch innert der nicht erstreckbaren Nachfrist nicht bezahlt wurde, war gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das bundesgerichtliche Verfahren endet damit ohne materielle Prüfung der Mieterausweisungssache.

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