Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung

5A_733/2026Entscheid vom 12.08.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ AG erhob gegen zwei sie belastende Urteile des Bezirksgerichts Zofingen Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Noch während das Berufungsverfahren lief, gelangte sie mit einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung an das Bundesgericht. Streitgegenstand war der Vorwurf, das Obergericht entscheide im Verfahren ZOR.2026.30 nicht rechtzeitig.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht die Berufung nach Eingang umgehend bearbeitet, die Akten eingeholt, der Gegenpartei Frist zur Berufungsantwort angesetzt und anschliessend beidseitig das Replikrecht gewahrt hatte. Die Beschwerdeführerin legte nicht nachvollziehbar dar, worin unter diesem Verfahrensablauf eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegen sollte, zumal sie ihre Beschwerde erhob, bevor die zuletzt angesetzte Frist überhaupt abgelaufen sein konnte. Ihre Hinweise auf irreversible Vollstreckungsfolgen blieben unbelegt. Die Beschwerde genügte damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht und wurde zudem als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifiziert.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung des Obergerichts wurde nicht festgestellt.

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