Einsprache Strafbefehl; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen trat am 19. Februar 2026 auf die Einsprache von A.________ gegen einen Strafbefehl nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 28. Juli 2025 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 26. März 2026 ab. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Kostenvorschuss nach Art. 62 Abs. 1 BGG leisten muss. Der Beschwerdeführer bezahlte den verlangten Vorschuss weder innert der ersten Frist noch innert der angesetzten Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG. Obwohl er die Gerichtsurkunde nicht abholte, befand er sich bereits in einem Prozessrechtsverhältnis zum Bundesgericht und musste nach Treu und Glauben für die Zustellbarkeit behördlicher Sendungen sorgen; deshalb griff die Zustellfiktion. Mangels rechtzeitiger Vorschussleistung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der angefochtene Entscheid des Obergerichts bestehen.
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