Bundesgerichtsentscheid

Revision

1C_220/2026Entscheid vom 12.05.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

In einer Bausache hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zunächst eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des kantonalen Departements nicht behandelt. Ein erstes Revisionsgesuch dagegen wurde abgewiesen; auf ein weiteres Revisionsgesuch vom 9. Februar 2026 trat das Verwaltungsgericht wegen querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Vorgehens nicht ein. Dagegen erhob A.A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG eine hinreichende Begründung enthalten und sich sachgerecht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte dargelegt, dass die im neuen Revisionsgesuch erneut angerufenen Strafanzeigen bereits im früheren Revisionsverfahren unter dem Gesichtspunkt von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO geprüft und verworfen worden waren und dass die Gesuchstellenden bloss frühere Vorbringen wiederholten. Deshalb qualifizierte sie das erneute Revisionsgesuch gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer setzte sich vor Bundesgericht mit dieser Begründung nicht genügend auseinander und zeigte keine Rechtsverletzung auf, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid des Verwaltungsgerichts bestehen, auf das erneute Revisionsgesuch nicht einzutreten.

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