Baugesuch und Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG nutzte eine ausserhalb der Bauzone und teilweise im Wald gelegene Parzelle in Flims als Lager-, Deponie- und Umschlagsplatz und nahm dort ohne Bewilligung bauliche Massnahmen vor. Die Gemeinde stellte die Bewilligungspflicht und Rechtswidrigkeit dieser Nutzung fest, ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an und verneinte die Bewilligungsfähigkeit. Das Verwaltungsgericht bestätigte dies, worauf die A.________ AG Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV, obwohl die Vorinstanz die beantragte Zeugenbefragung und den Augenschein nicht ausdrücklich behandelte, weil ihre antizipierte Beweiswürdigung aus dem Urteil hinreichend erkennbar war. Eine Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG fiel ausser Betracht, da weder eine rechtmässig erstellte altrechtliche Baute oder Anlage noch eine Nutzung vor dem 1. Juli 1972 nachgewiesen war. Die Nutzung der Parzelle als Materialdepot und Umschlagsplatz ausserhalb der Bauzone unterliegt der Baubewilligungspflicht, und eine Bewilligung nach Art. 24a RPG schied schon wegen der vorgenommenen baulichen Massnahmen aus. Die Rügen wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und willkürlicher Rechtsanwendung erwiesen sich als unbegründet.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb das Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen, wonach die streitige Nutzung nicht bewilligungsfähig ist und der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist.
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