Bundesgerichtsentscheid

Baubewilligung Mobilfunkanlage

1C_221/2026Entscheid vom 14.10.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Salt Mobile SA ersuchte nach einem bereits 2020 rechtskräftig gescheiterten ersten Projekt erneut um eine Baubewilligung für eine redimensionierte Mobilfunkanlage in der Gewerbezone von Gundetswil/Wiesendangen. Der Gemeinderat verweigerte die Bewilligung wegen ungenügender Einordnung in das Orts-, Landschafts- und Strassenbild, das Baurekursgericht hiess den Rekurs gut, und das Verwaltungsgericht stellte den Bauabschlag wieder her. Vor Bundesgericht war nur noch streitig, ob die Anlage gestützt auf die ästhetische Einordnungsvorschrift verweigert werden durfte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass kantonale und kommunale Ästhetikvorschriften zwar auch auf Mobilfunkanlagen anwendbar sind, dabei aber die Zielsetzungen des Fernmelderechts des Bundes angemessen berücksichtigt werden müssen. Die Gemeinde verfügt bei der Einordnungsbeurteilung zwar über einen Spielraum, überschreitet diesen jedoch, wenn sie die funktionale Bedingtheit des Erscheinungsbilds einer Mobilfunkanlage und das öffentliche Interesse an einer ausreichenden Versorgung unberücksichtigt lässt. Vorliegend fehlte sowohl im Bauabschlag des Gemeinderats als auch in den kantonalen Beurteilungen eine genügende Auseinandersetzung mit diesen bundesrechtlichen Vorgaben, obwohl die kommunale BZO visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen gerade prioritär in Gewerbezonen zulässt. Deshalb war die Verweigerung der Bewilligung in der vorgenommenen Form bundesrechtswidrig; ob das Projekt materiell bewilligungsfähig ist, musste jedoch von der Vorinstanz nach umfassender neuer Würdigung entschieden werden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückgewiesen. Ob die Mobilfunkanlage letztlich bewilligt werden muss, entschied das Bundesgericht nicht abschliessend.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_221/2026

Urteil vom 14. Oktober 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichterin Scherrer Reber,

nebenamtlicher Bundesrichter Bürki,

Gerichtsschreiber Vonlanthen.

Verfahrensbeteiligte

Salt Mobile SA,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Dr. Mischa Morgenbesser und/oder Dr. Jovan Dimitrijewitsch, Rechtsanwälte, Badertscher Rechtsanwälte AG,

gegen

1. A.________,

2. B.B.________ und C.B.________,

3. D.________ AG,

4. E.E.________ und F.E.________,

5. G.G.________ und H.G.________,

6. I.I.________ und J.I.________,

7. K.K.________ und L.K.________,

8. M.________,

9. N.N.________ und O.N.________,

10. P.________,

11. Q.________,

12. R.R.________ und S.R.________,

13. T.T.________ und U.T.________,

14. V.V.________ und W.V.________,

15. X.X.________ und Y.X.________,

16. Z.________,

Beschwerdegegnerschaft,

alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nadia Herz und/oder Dr. Caroline Aeberli,

Gemeinderat Wiesendangen,

Gemeindeverwaltung, Schulstrasse 20, Postfach, 8542 Wiesendangen,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rütimann,

Gegenstand

Baubewilligung Mobilfunkanlage,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 26. Februar 2026 (VB.2025.00029).

Sachverhalt:

A.

Die Salt Mobile SA plant die Erstellung einer neuen Mobilfunkanlage auf dem in der Gewerbezone G an der Hauptstrasse 1 in Gundetswil, 8542 Wiesendangen, liegenden Grundstück bzw. an der Nordfassade des sich darauf befindenden zweigeschossigen Gewerbegebäudes.

B.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 erteilte der Gemeinderat Wiesendangen der Salt Mobile SA die baurechtliche (und strassenpolizeiliche) Bewilligung für eine Mobilfunkanlage am vorerwähnten Standort. Der Mast dieses Bauvorhabens wies eine Höhe von 25 m auf (exkl. Blitzfangstab von rund 1 m Höhe) und sollte mit drei Mobilfunk-Antennenmodulen (je 2,55 m x 0,4 m x 0,2 m) sowie drei rundförmigen Richtfunkstrahlmodulen (Durchmesser: je rund 0,7 m) bestückt werden.

Den von 40 Anwohnenden gegen den Beschluss erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht des Kantons Zürich nach Vornahme eines Augenscheins mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 gut, soweit es darauf eintrat, und hob den gemeinderätlichen Beschluss auf. Das Baurekursgericht erwog zusammenfassend, das Bauvorhaben weise keinen Bezug zur bestehenden baulichen und landschaftlichen Umgebung auf und ordne sich damit nicht befriedigend in die Umgebung ein.

Die von der Salt Mobile SA hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil VB.2020.00033 vom 25. Juni 2020). Dieses Urteil blieb unangefochten.

C.

Mit Baugesuch vom 22. März 2021 ersuchte die Salt Mobile SA erneut um Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunk-Antennenanlage am fraglichen Standort. Der Mast dieses Vorhabens soll neu eine (gegenüber dem ursprünglichen Projekt um ca. 5 m reduzierte) Höhe von 19,9 m (bzw. 20,1 m ab Niveau beim Tor) aufweisen (exkl. Blitzfangstab von rund 1 m Höhe), während die geplanten Antennenelemente eine Höhe von 2 m sowie eine seitliche Ausladung von 1,5 m haben (die Frequenzbereiche zwischen 700 und 2'100 MHz in den Azimuten von 30°, 130° und 270° [Abweichungen in Grad von Nord]). Weiter sind anstelle der ursprünglich geplanten runden Richtfunkantennen zwei Ebenen mit Remote Radio Heads (RRH) geplant, die eine Höhe von je 0,68 m und eine seitliche Ausladung von 1,2 bis 1,3 m aufweisen.

Mit Beschluss vom 29. April 2024 verweigerte der Gemeinderat Wiesendangen der Salt Mobile SA die baurechtliche Bewilligung für dieses Mobilfunkanlageprojekt.

Den von der Salt Mobile SA hiergegen erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht des Kantons Zürich nach Vornahme eines Augenscheins mit Entscheid vom 28. November 2024 gut, hob den Bauabschlag auf und hielt den Gemeinderat Wiesendangen an, die Baubewilligung mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben unter anderem die rubrizierten Personen mit einer einzigen Rechtsschrift Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 26. Februar 2026 gut, hob den Entscheid des Baurekursgerichts auf und stellte den Beschluss des Gemeinderates vom 29. April 2024 (Bauabschlag) wieder her.

D.

Die Salt Mobile AG gelangt am 27. April 2026 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2026 aufzuheben und jenes des Baurekursgerichts vom 28. November 2024 zu bestätigen.

Die beschwerdegegnerische Nachbarschaft und der Gemeinderat beantragen je, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Baurecht. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als unterliegende Baugesuchstellerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) ist somit einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. d BGG vor Bundesgericht nicht gerügt werden; zulässig ist jedoch der Vorwurf, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 147 I 136 E. 1.4; 138 I 143 E. 2).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2; 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).

3.

Streitig ist vorliegend einzig die Eingliederung der geplanten Mobilfunkanlage ins Orts-, Landschafts- und Strassenbild.

3.1. Nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 des Kantons Zürich (PBG/ZH; LS 700.1) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Zu den gestalterischen Anforderungen ist sodann auf kommunaler Stufe Art. 37 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wiesendangen vom 14. Juli 2018 (BZO; 710.1) zu beachten. Danach haben Mobilfunkanlagen grundsätzlich der kommunalen Versorgung zu dienen. In der Industrie- und Gewerbezone sind Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung zulässig (Abs. 1). Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: In 1. Priorität in Industrie- und Gewerbezonen, in 2. Priorität in Wohnzonen, in denen mässig störendes Gewerbe zulässig ist, in 3. Priorität in Zonen für öffentliche Bauten und in 4. Priorität in Kernzonen ausserhalb des Ortsbildperimeters von regionaler Bedeutung (Abs. 2).

3.2. Soweit kantonale oder kommunale Bau- und Zonenvorschriften Mobilfunkanlagen betreffen, müssen sie die sich aus dem Bundesumwelt- und -fernmelderecht ergebenden Schranken beachten. In diesem Rahmen sind kommunale ortsplanerische Bestimmungen, die zur Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers die Errichtung von Mobilfunkanlagen einschränken, grundsätzlich möglich (BGE 133 II 64E. 5.3 S. 67). Auch ist es nicht ausgeschlossen, allgemeine Ästhetikklauseln auf solche Anlagen anzuwenden. Dabei ist indessen auf die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung des Bundes angemessen Rücksicht zu nehmen (BGE 133 II 353E. 4.2 S. 360; 133 II 64E. 5.3 S. 67). Die im Interesse des Ortsbildschutzes erlassenen ortsplanerischen Bestimmungen dürfen daher die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss der Fernmeldegesetzgebung nicht vereiteln oder über Gebühr erschweren. Diese Gesetzgebung soll insbesondere eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 lit. a und c des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]; vgl. zum Ganzen BGE 141 II 245E. 7.1; daran anschliessend namentlich die Urteile 1C_482/2024 vom 29. Januar 2026 E. 2.1, 2.7 [bemerkend, dass eine Verletzung der Gemeindeautonomie nicht über der Berücksichtigung von Art. 1 FMG steht]; 1C_361/2024 vom 15. Juli 2025 E. 6.2.3; 1C_308/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 2.3; 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021 E. 3.2; 1C_5/2026, 1C_9/2026 vom 18. Mai 2016 E. 2.1; 1C_318/2011 vom 8. November 2011 E. 2).

4.

Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine willkürliche Anwendung kantonalen Baurechts.

4.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt als solches noch keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 144 V 50 E. 4.2; 142 II 433 E. 4.4; je mit Hinweisen; neuerdings etwa Urteil 1C_328/2024 vom 4. März 2025 E. 5.1).

4.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei greift das Bundesgericht nur ein, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis der Rechtsanwendung unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheinen mag, führt nicht dazu, dass eine Rechtsanwendung willkürlich ist (vgl. BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 144 I 170 E. 7.3; 137 I 1 E. 2.4).

4.3. Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich kantonale Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700) nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt ebenfalls bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52E. 3.6, mit zahlreichen Hinweisen; Urteile 1C_616/2023 vom 8. November 2024 E. 5.1; 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.2 f.; 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5; 1C_5/2016, 1C_9/2016 vom 18. Mai 2016E. 5.5, auch zum Folgenden).

Diese Rechtsprechung trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass Mobilfunkantennen aufgrund ihres durch technische Gegebenheiten vorbestimmten Erscheinungsbilds wohl fast immer als "gebäudefremd" bezeichnet werden können; ihnen haftet mit anderen Worten in aller Regel stets etwas mehr oder weniger Störendes an, zumal sie (funktionsbedingt) typischerweise gut sichtbar sein müssen. Andererseits ergibt sich aufgrund einer Mobilfunkkonzession allein noch kein Rechtsanspruch auf das Erstellen einer Mobilfunkanlage an einem beliebigen Standort und haben Mobilfunkanlagen namentlich auch (zumindest) die allgemeinen Ästhetikvorschriften grundsätzlich zu beachten, wobei allerdings, wie ausgeführt, die gegenseitige Bedingtheit von Funktionalität und Erscheinungsbild eben gerade als Element zu berücksichtigen ist, das bei bundesrechtskonformer Auslegung und Anwendung kantonaler oder kommunaler Ästhetikvorschriften grundsätzlich gegen eine rechtserhebliche, störende Wirkung spricht.

4.4. Die Beurteilung der Rügen bedingt eine Rekapitulation der Beurteilung der Verfahrensbeteiligten, allen voran jener des Gemeinderats, der grundsätzlich den vorerwähnten Handlungsspielraum für sich in Anspruch nehmen darf:

4.4.1. Mit Beschluss vom 29. April 2024 verweigerte der Gemeinderat der Salt Mobile SA die baurechtliche Bewilligung (auch) für dieses, punkto Höhe gegenüber dem ursprünglichen Projekt redimensionierte Vorhaben für eine Mobilfunkanlage mit der Begründung, dieses sei zwar aufgrund von Art. 37 Abs. 1 f. BZO zonenkonform, erreiche aber (in Anlehnung an die Beurteilung im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00033 vom 25. Juni 2020 betreffend das ursprüngliche Projekt) die erforderliche befriedigende Gesamtwirkung gemäss § 238 PBG/ZH (nach wie vor) nicht. Der Standort sei landschaftlich exponiert. Er liege an der Grenze zum Landwirtschaftsgebiet, sei gut einsehbar und befinde sich in einer vergleichsweise kleinflächigen Gewerbezone am Siedlungsrand, die durch Gewerbegebäude mit kleinen Grundrissen und von einer geringen Höhenentwicklung geprägt sei. Weiter befinde sich die Anlage nahe der kleinräumig bebauten Wohnzone. Die Antennenanlage erziele trotz (gegenüber dem ursprünglichen Projekt) geringerer Masthöhe nach wie vor eine grosse Fernwirkung. Mit ihrer Höhe von 19,9 m (bzw. 20,1 m ab dem Niveau beim Tor) und einer maximalen seitlichen Ausladung von rund 1,3 m erscheine sie überdimensioniert und trete markant in Erscheinung. Ihr fehle der Bezug zur bestehenden baulichen und landschaftlichen Umgebung.

4.4.2. Das Baurekursgericht erwog gestützt auf seinen (erneuten) Augenschein, dass zwar die vorinstanzlichen Feststellungen in Bezug auf die landschaftliche und bauliche Umgebung (nach wie vor) zuträfen: die betroffene Gewerbezone sei kleinflächig und die dortigen Gebäude nicht besonders hoch, und auch die weitere Umgebung mit der Wohnzone im Süden sowie der Kernzone im Norden weise eine kleinräumige Bebauungsstruktur auf, wobei das Terrain gegen Norden von der Gewerbezone zur Bahnlinie abfalle und daran eine offene Landschaft anschliesse. Der Gemeinderat habe es jedoch unterlassen, bei seiner Beurteilung der Redimensionierung der Anlage als Ganzes gebührend Rechnung zu tragen: Im Vergleich zum Vorgängerprojekt sei nicht nur die Masthöhe reduziert worden, sondern würden auch die Antennenmodule jeweils um 0,55 m kürzer ausfallen. Zudem seien keine zusätzlichen runden Richtfunkantennen mehr geplant, sondern sollten stattdessen RRHs montiert werden, die enger am Masten anliegen. Der geplante Mast verfüge im Vergleich zum Vorgängerprojekt insgesamt über ein "kompakteres Aussehen". Die gesamte Anlage erscheine nicht nur weniger hoch, sondern auch "deutlich aufgeräumter und weniger mächtig". Wenn sich der Gemeinderat zur Begründung der Bauverweigerung weitestgehend auf die Argumente der Rechtsmittelinstanzen zum ursprünglichen Projekt berufe, sei dies willkürlich (Entscheid des Baurekursgerichts vom 28. November 2024 E. 4.3). Der Antennenmast sei zwar von den Standorten im Wohnquartier im Süden des Standorts aus betrachtet sichtbar, überrage jedoch die Firste der Hauptgebäude des Quartiers - wenn überhaupt - nur in geringem Mass, so dass für einen im Quartier stehenden, unbefangenen Betrachter nicht (mehr) von einer dominanten und störenden Erscheinung der Anlage in Bezug auf das besagte Wohnquartier ausgegangen werden könne. Auch von Norden betrachtet könne nicht (mehr) gesagt werden, die Anlage wirke auf dieser Seite exponiert und in der kleinflächigen Gewerbezone mit den relativ tiefen Gebäuden überdimensioniert. Entsprechend trete die Anlage auch von Westen her betrachtet nicht mehr überhöht und dominant in Erscheinung. Schliesslich vermöchten (auch) die östlichen, der Kernzone zugewiesenen Quartiere von Gundetswil keine erhöhten gestalterischen Anforderungen an die geplante Anlage zu stellen und erforderten insbesondere keine weitere Höhenreduktion des Projekts. Abgesehen davon, dass die Kernzone per se kein Schutzobjekt darstelle, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Mobilfunkanlage das sich in der Kernzone manifestierende schutzwürdige Ortsbild tangiere. Eine weitere Reduktion der Höhe oder gar eine - in der Umsetzung ohnehin fragwürdige - vollständige Kaschierung der Anlage wäre angesichts der heterogenen Umgebung und des Umstandes, dass es sich beim besagten Wohnquartier nicht um eine Bebauung mit besonderer architektonischer Qualität handle, mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu vereinbaren. Bei der strittigen Anlage handle es sich nicht um eine aussergewöhnlich hohe Anlage, die - in einer Gewerbezone stehend - von einem neutralen Betrachter nicht mehr als standardisierte technische Anlage hingenommen würde (E. 4.4). Zusammenfassend hielt das Baurekursgericht fest, mit der Redimensionierung der Anlage sei sowohl dem Umstand Rechnung getragen worden, dass es sich bei der Standortzone um eine kleinflächige Gewerbezone handle, als auch der Nähe zum kleinmassstäblichen Wohnquartier und der ländlichen Umgebung. Wenn die Gemeinde in ihrer Beurteilung zum Schluss gekommen sei, dass die Anlage überdimensioniert erscheine und keinen Bezug zur baulichen und landschaftlichen Umgebung aufweise, so sei dies nicht mehr sachlich vertretbar. Die Bauverweigerung lasse sich nicht auf § 238 Abs. 1 PBG/ZH stützen (E. 4.5).

4.4.3. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die für die Beurteilung der Einordnung massgebliche Umgebung habe sich seit dem Vorgängerprojekt nicht wesentlich verändert: Der Standort der geplanten Mobilfunkanlage liege (immer noch) in der vergleichsweise kleinen Gewerbezone am Siedlungsrand. Die bestehenden Bauten in der Gewerbezone wiesen keine erheblichen Höhenentwicklungen auf, seien rund halb so hoch wie die geplante Mobilfunkanlage und vermöchten die Antenne (weiterhin) nicht zu kaschieren. Es fehlten noch immer Gegebenheiten mit ähnlicher vertikaler Ausdehnung oder Geländeerhebungen, welche die Erscheinung der Anlage relativieren könnten. Angrenzend und nur durch die Hauptstrasse getrennt befinde sich eine Wohnzone, wobei die Fassadenhöhe der dortigen Bauten 7,5 m (traufseitig) bzw. 12,5 m (giebelseitig) nicht überschreiten dürften (vgl. Art. 25 Abs. 1 BZO). Die geplante Mobilfunkanlage überrage daher auch die meisten dieser Bauten um rund das Doppelte. Zudem weise sie eine maximale seitliche Ausladung von etwa 1,5 m auf, während jene des ursprünglichen Projekts bloss 1,3 m betragen habe. Zwar seien die einzelnen Antennen mit einer Höhe von 2 m um 0,5 m kürzer als diejenigen des Vorgängerprojekts, doch befänden sich 1,5 m unterhalb der Antennen anstelle der wegfallenden runden Richtfunkantennen zwei Ebenen mit RRHs mit einer Höhe von je 0,68 m sowie mit einer seitlichen Ausladung von 1,2 bis 1,3 m. Von einem kompakteren Aussehen könne daher nicht gesprochen werden. Die Ausladung der neu geplanten Antennenmodule sei nicht geringer als diejenige des Vorgängerprojekts und die Antennen erschienen, zusammen mit den RRHs betrachtet, auch nicht kürzer und kompakter. Eine deutliche Veränderung der äusseren Erscheinung fehle. Es habe ohne Weiteres im Ermessen der Gemeinde gelegen, diese veränderten Abmessungen der am Mast angebrachten Antennen sowie der Technik als für die Beurteilung unwesentlich zu betrachten und sich an die Vorgaben aus dem Rechtsmittelverfahren zum ersten Projekt zu halten. Die geplante Anlage stünde weiterhin an landschaftlich stark exponierter und gut einsehbarer Lage. Andere vertikale Erhebungen mit kaschierendem Effekt gebe es nicht. Die Fernwirkung werde deshalb nicht gebrochen und sei weiterhin stark gegeben. Wenn die Gemeinde zum Schluss gelange, die in der Höhe "lediglich" um 4,43 m verringerte Antennenanlage trete noch immer markant und überdimensioniert in Erscheinung, so liege dies in ihrem Ermessen. Die Vorinstanz habe unzulässigerweise in dieses Ermessen eingegriffen und damit die Autonomie der Gemeinde verletzt (angefochtener Entscheid E. 3.6).

4.4.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht vor, die Ergebnisse des Augenscheins des Baurekursgerichts unberücksichtigt gelassen zu haben und - ohne eigenen Augenschein - zu einer davon abweichenden Beurteilung gelangt zu sein. Zudem habe die Vorinstanz die deutliche Höhenreduktion des Masts um einen Fünftel als das die Fernwirkung der Anlage dominierende Element zu wenig berücksichtigt. Bei der Beurteilung habe sich die Vorinstanz sodann zu Unrecht nur auf die Gewerbezone und das südlich gelegene Wohnquartier bezogen und sich zu wenig mit der Höhenreduktion des Masts und der Kontextualisierung der Anlage mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung auseinandergesetzt. Die Beurteilung aus anderen Blickrichtungen bestätigte die Unrichtigkeit der Feststellung, dass die bestehenden Gewerbebauten die Antenne weiterhin nicht zu kaschieren vermöchten und Gegebenheiten mit ähnlicher vertikaler Ausdehnung und Geländeerhebungen fehlten. Ausser Acht gelassen werde sodann die Geländeerhöhung der Wohnzone bzw. der Umstand, dass die Anlage rund 75 m dahinter in tieferem Gelände errichtet würde.

Die willkürliche Anwendung von § 238 PBG/ZH begründet die Beschwerdeführerin damit, dass die Vorinstanz die bundesrechtlich gebotene Verhältnismässigkeitsprüfung und Abwägung der kommunalen Einordnungsinteressen mit gegenläufigen Interessen nicht vorgenommen habe. Insbesondere sei die Vorinstanz mit keinem Wort darauf eingegangen, dass die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an freier wirtschaftlicher Betätigung oder dem öffentlichen Interesse an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern im Sinne von Art. 1 FMG abzuwägen gewesen wären, was im Übrigen bereits die Erstinstanz im Bauabschlag vom 29. April 2024 gänzlich versäumt habe und mit Blick auf die Prioritätenordnung in Art. 37 BZO umso fehlerhafter erscheine. Schliesslich habe die Vorinstanz bei ihrer Anwendung von § 238 PBG/ZH auch übergangen, dass die Gemeinde an der Wannenstrasse 2a, also mitten in Wiesendangen, in der Zone für öffentliche Bauten eine 21 m hohe Mobilfunkanlage bewilligt habe, die deutlich über die Bäume herausrage und im Winterhalbjahr durch diese fast gar nicht kaschiert werde. Demgegenüber sei die streitbetroffene Mobilfunkanlage weniger hoch und käme zudem in der Gewerbezone am nordwestlichen Ortsrand hinter verschiedenen Gewerbebauten zu stehen, welche die Anlage permanent teilweise verdeckten. Angesichts dieser Tatsachen stelle die Verweigerung der nachgesuchten Baubewilligung potenziell auch eine Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots dar, womit sich die Vorinstanz ebenfalls nicht auseinandergesetzt habe.

4.4.5. Der Gemeinderat hält dem entgegen, es sei zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichte, wenn sich, wie hier, der massgebliche Sachverhalt mit ausreichender Deutlichkeit bereits aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. den übrigen Verfahrensakten ergebe, zumal auch die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren selbst keinen entsprechenden Antrag auf Durchführung eines Augenscheins gestellt habe. Weiter beruhten die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur - trotz Redimensionierung immer noch - starken und weithin sichtbaren Fernwirkung der Anlage und zur fehlenden Kaschierung auf einer nachvollziehbaren Gesamtbeurteilung der örtlichen Situation. Wenn das Verwaltungsgericht aufgrund eines Vergleichs der beiden Projektvarianten festgestellt habe, dass diese sich nur unwesentlich unterscheiden würden, und dass es deshalb im Ermessen der Gemeinde lag, auch die zweite Projektvariante (in Nachachtung der in einem vorangegangenen Verwaltungsgerichtsentscheid festgelegten Beurteilungskriterien) als markant, überdimensioniert und deshalb als nicht bewilligungsfähig zu beurteilen, so könne darin keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts erblickt werden. Ferner sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr ins Feld geführte Baubewilligung für die Mobilfunkanlage an der Wannenstrasse 2a nicht auf die Gleichbehandlung mit einer Bewilligungspraxis berufen könne, die vom Verwaltungsgericht in der Folge korrigiert worden sei.

4.5. Entgegen der Beschwerdeführerin erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht schon deshalb als offensichtlich unrichtig, weil das Verwaltungsgericht im Gegensatz zum Baurekursgericht keinen eigenen Augenschein vorgenommen und dennoch eine von dessen Beurteilung abweichende Würdigung vorgenommen hat, ist es doch grundsätzlich nicht unzulässig, wenn aufgrund der vorhandenen Akten eine Behörde davon ausgeht, dass weitere Beweiserhebungen nicht geeignet wären, ihre Überzeugung zu ändern (vgl. dazu BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat im Übrigen ohnehin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Sodann kann der Beschwerdeführerin insofern nicht gefolgt werden, als sie der Vorinstanz vorwirft, die Erkenntnisse und Ergebnisse des Augenscheins des Baurekursgerichts komplett ausser Acht gelassen zu haben. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid sehr wohl Bezug auf den Augenschein und die dort erstellten Fotos genommen. Weiter wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass von der Mobilfunkanlage trotz Redimensionierung nach wie vor eine gewisse Fernwirkung ausgeht. Ob es jedoch vor dem Willkürverbot standhält, die tatsächlichen Verhältnisse (ungeachtet der fernmelderechtlichen Vorgaben) mit dem Gemeinderat so zu würdigen, dass die Anlage nach wie vor überdimensioniert in Erscheinung tritt, markant ist und stark stört, erscheint im Licht der differenziert ausgefallenen, auf der Basis eines Augenscheins vorgenommenen und umfassend ausgefallenen Beurteilung bzw. Begründung des Baurekursgerichts in dessen (mit dem angefochtenen Verwaltungsgerichtsurteil aufgehobenen) Entscheid vom 28. November 2024 (vgl. insb. E. 4.3 f.) doch zweifelhaft bzw. zumindest fraglich, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen dahingestellt bleiben.

4.6. Der Vorgabe, bei der Anwendung kantonaler oder kommunaler Bau- und Zonenvorschriften namentlich die aus dem Fernmelderecht des Bundes ergebenden Schranken zu beachten (vgl. vorne E. 3.2), ist vorliegend im Rahmen der Beurteilung der Eingliederung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG/ZH Rechnung zu tragen (vgl. vorne E. 4.3). Dies ist hier jedoch nicht erfolgt: Im Entscheid des Gemeinderats (vgl. vorne E. 4.4.1) finden sich keine Ausführungen, die erkennen lassen, dass bei der Beurteilung der Eingliederungssituation dem Gebot der angemessenen Rücksichtnahme auf die Zielsetzung der Fernmeldegesetzgebung des Bundes Nachachtung verschafft worden wäre. Auch die Eingaben des Gemeinderats in den darauffolgenden kantonalen Rechtsmittelverfahren lassen Anhaltspunkte vermissen, dass die bundesrechtlichen Vorgaben in ihre Beurteilung eingeflossen wären, desgleichen die Vernehmlassung des Gemeinderats im Verfahren vor Bundesgericht.

Mithin hat es der Gemeinderat unterlassen, die erwähnte gegenseitige Bedingtheit von Funktionalität und Erscheinungsbild der Mobilfunkanlage in der gebotenen Weise zu berücksichtigen. Die Beachtung der sich aus dem Fernmelderecht des Bundes ergebenden Schranken wäre hier aber umso bedeutungsvoller gewesen, als nach kommunaler baurechtlicher Grundordnung visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen prioritär in Industrie- und Gewerbezonen zu realisieren sind (vgl. vorne E. 3.1). Die Gemeinde hielt zwar fest, Art. 37 BZO sei primär eine Zonenvorschrift. Mit der darin enthaltenen Prioritätenordnung dürfte diese Bestimmung freilich auch eine Aussage darüber enthalten, in welchen Zonen den bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Fernmelderecht entweder tendenziell verstärkt oder aber bloss beschränkt auf das absolut gebotene Minimum Rechnung zu tragen ist. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass es sich bei der betroffenen Zone um eine bloss einige wenige Grundstücke umfassende und mithin kleinflächige Gewerbezone am nordwestlichen Siedlungsrand handelt, die unmittelbar westlich und nördlich an Landwirtschaftsgebiet angrenzt. Schliesslich kann der Verzicht auf die Mitberücksichtigung der fernmelderechtlichen Zielsetzung auch nicht etwa mit der (möglicherweise ohnehin nur beschränkt haltbaren) Begründung gerechtfertigt werden, es liege (im Vergleich zum ursprünglichen Bauvorhaben) keine deutliche Veränderung der äusseren Erscheinung des Bauprojekts vor (vgl. vorne E. 4.5 in fine).

4.7. Zusammenfassend hat der Gemeinderat, indem er bei der Beurteilung der Eingliederungsfrage dem Gebot der angemessenen Rücksichtnahme auf die Zielsetzung der Fernmeldegesetzgebung des Bundes nicht Rechnung getragen hat, den ihm bei der Anwendung der kantonalen und kommunalen Ästhetikvorschriften zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten und damit Bundesrecht verletzt.

Dass das gegenüber dem ursprünglichen Projekt modifizierte Bauvorhaben nunmehr in Einklang steht mit § 238 Abs. 1 PBG/ZH, wenn - wie bundesrechtlich geboten - der Einordnungsentscheid unter gebührender Rücksichtnahme auf die Zielsetzung der Fernmeldegesetzgebung des Bundes gefällt wird, ist damit zwar möglich, zumal nach der Praxis des Kantons Zürich eine Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG nicht etwa ideal bzw. "gut", sondern lediglich "genügend" sein muss, was auch dann erfüllt ist, wenn eine andersartige Gestaltung als besser bzw. als wünschenswert qualifiziert würde (vgl. etwa Urteil VB.2018.00395 vom 7. Februar 2019 E. 4.2. ff.). Allerdings bedingt die abschliessende Beurteilung eine umfassende Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte und ist damit nicht Sache des Bundesgerichts, sondern der Vorinstanz, an welche die Sache - in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids - zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägung zurückzuweisen ist. Dabei ist es dieser grundsätzlich unbenommen, die Angelegenheit ihrerseits an das Baurekursgericht oder die Gemeinde zurückzuweisen. Der Verzicht auf ein reformatorisches Urteil durch das Bundesgericht und die Rückweisung zur Neubeurteilung sind auch deshalb angezeigt, weil das Baurekursgericht - wie nach ihm auch die Vorinstanz - ein hier einschlägiges bundesgerichtliches Leiturteil (BGE 145 I 52 E. 3.6) zwar angeführt hat (vgl. Entscheid des Baurekursgerichts vom 28. November 2024 E. 4.2; angefochtener Entscheid E. 3.3; vgl. vorne E. 4.3), bei der konkreten Beurteilung der Eingliederung der Mobilfunkanlage dann aber der gegenseitigen Bedingtheit von Funktionalität und Erscheinungsbild bzw. den Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung des Bundes (ebenfalls) nicht die gebotene Beachtung geschenkt hat. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid gewisse Rügen der beschwerdegegnerischen Anwohnerschaft unbehandelt bzw. offen gelassen hat, so vor allem den Einwand, die geplante Mobilfunkanlage decke nicht primär Mobilfunkbedürfnisse in Bauzonenland ab, sondern zu wesentlichen Teilen auch solche im Nichtbauzonenland (inkl. Abschnitte der übergeordneten Verkehrsinfrastruktur nördlich der Ortschaft), und sei damit entgegen dem Baurekursgericht nicht zonenkonform (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Januar 2025 Rz. 31 ff.; angefochtener Entscheid E. 3.7).

5.

Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit - wie hier - offenem Ausgang gilt für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen praxisgemäss als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis; neuerdings etwa Urteile 1C_711/2024 vom 29. April 2026 E. 8; 1C_438/2025 vom 31. März 2026 E. 9.1). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerschaft zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Zudem hat diese der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten, für die sie ebenfalls solidarisch haftet (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2026 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Beurteilung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerschaft hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wiesendangen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Müller

Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen

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