Nutzungs- und Betretungsverbot
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach einem Erdrutsch und einem Murgang im Gebiet Wagenrunse/Grüt-Plattenau verfügte die Gemeinde Glarus Süd auf mehreren Parzellen in Schwanden ein dauerhaftes Nutzungs- und Betretungsverbot und ordnete dessen Anmerkung im Grundbuch an. Später wurde das Verbot für einzelne Parzellen teilweise aufgehoben, an der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung für bestimmte Grundstücke aber festgehalten. Die betroffenen Eigentümerinnen fochten die Massnahme bis vor Bundesgericht an und bestritten namentlich die Verwertbarkeit der zugrunde liegenden Gutachten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass neue Gehörs- und Ausstandsrügen verspätet sind, wenn sie nicht unverzüglich nach Kenntnis des angeblichen Mangels erhoben werden. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach die geologischen und technischen Berichte der C.________ AG und D.________ AG sowie der ergänzende Synthesebericht keine hinreichenden Anhaltspunkte für Befangenheit oder mangelnde Unabhängigkeit erkennen lassen. Die Vorinstanz durfte diese fachlichen Einschätzungen als schlüssig und plausibel würdigen und auf weitere Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten. Zudem zeigten die Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert auf, dass die Gefahrenbeurteilung oder die daraus abgeleiteten Schutzmassnahmen inhaltlich offensichtlich unrichtig wären.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb das angefochtene Urteil und das darauf beruhende Nutzungs- und Betretungsverbot beziehungsweise dessen teilweise Aufrechterhaltung bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_744/2025
Urteil vom 5. Oktober 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner,
gegen
Gemeinde Glarus Süd,
Alte Landstrasse 25, 8756 Mitlödi,
Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus, Kirchstrasse 2, 8750 Glarus.
Gegenstand
Nutzungs- und Betretungsverbot,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 6. November 2025 (VG.2025.00063).
Sachverhalt:
A.
Die Niederentalstrasse in der Ortsgemeinde Schwanden musste von Frühling bis Herbst 2021 infolge eines Erdrutsches im Dezember 2020 saniert und gesichert werden. Trotz dieser Massnahme reaktivierte sich die Rutschung in der Folge mehrfach spontan. Am 29. August 2023 brach ein Teil der Lockergesteinsrutschung als grosser Murgang aus und lagerte sich im Siedlungsgebiet Grüt/Plattenau ab.
Nachdem die Gemeinde Glarus Süd die Betroffenen angehört hatte, verfügte sie am 25. Januar 2024 ein dauerhaftes Nutzungs- und Betretungsverbot auf den Parzellen Nrn. 1818-1823 sowie auf einem Teil der Parzelle Nr. 30, alle Grundbuch (GB) Schwanden. Dieses sollte nach Eintritt der Rechtskraft als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden.
B.
Dagegen gelangten die A.________ AG und die B.________ AG am 6. März 2024 mit Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Glarus. Nach Vereinigung der Verfahren überwies dieser die Sache zuständigkeitshalber dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) zur Behandlung.
Nachdem die Schutzwirkung der errichteten Schutzbauten anlässlich ihrer Abnahme bestätigt worden ist, hob die Gemeinde Glarus Süd am 27. März 2025 das Nutzungs- und Betretungsverbot für die Parzellen Nrn. 30 und 1822 f., alle GB Schwanden, teilweise auf (Dispositiv-Ziff. 1), hielt aber an der Grundbucheintragung für die Parzellen Nrn. 30 und 1822, beide GB Schwanden, fest (Dispositiv-Ziff. 2).
Die A.________ AG und die B.________ AG hielten an ihren Beschwerden fest, soweit diese nicht durch den Entscheid der Gemeinde Glarus Süd vom 27. März 2025 gegenstandslos geworden seien. Mit Entscheid vom 19. Mai 2025 wies das DBU die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat bzw. diese nicht als gegenstandslos geworden abschrieb.
Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die von der A.________ AG und die B.________ AG gemeinsam erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Dagegen führen die A.________ AG und die B.________ AG am 10. Dezember 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2025 sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Gemeinde Glarus Süd und das DBU beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerinnen haben sich nicht mehr geäussert.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Eigentümerinnen von Grundstücken, auf denen ein (teilweises) Nutzungs- und Betretungsverbot verfügt wurde, besonders betroffen und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG; E. 2 hiernach) einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, eine blosse Verweisung auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 147 II 125 E. 10.3; 144 V 173 E. 3.2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1).
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat, es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. seine Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG), was in der Beschwerdeschrift substanziiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 II 392 E. 1.4.1).
3.
Gegenstand des Verfahrens bildet das (teilweise) Nutzungs- und Betretungsverbot auf den Parzellen Nrn. 30 und 1818-1823, alle GB Schwanden. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich im Wesentlichen auf die Unverwertbarkeit des dieser Schutzmassnahme zugrunde liegenden Gutachtens und erheben diesbezüglich verschiedene Gehörsrügen. Sodann habe die Vorinstanz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen zu relevanten Sachverhaltsfragen verweigert. Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführerinnen (anders als noch vor Vorinstanz) nicht mehr geltend, das angeordnete Nutzungs- und Betretungsverbot stelle einen unzulässigen Eingriff in ihre Eigentumsgarantie dar (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, sind hingegen weder die Ursache des Murgangs vom 29. August 2023 noch die Behandlung der Vorwürfe der Beschwerdeführerinnen bezüglich Schuldermittlung oder Haftung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter bzw. nur insoweit einzugehen ist, als sich diese auf die Frage einer allfälligen Befangenheit der Gutachterinnen auswirken könnten. Anzumerken bleibt einzig, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_552/2025 vom 19. März 2026 eine Beschwerde der Beschwerdeführerinnen betreffend das (erstinstanzliche) Nichteintreten auf ihr Staatshaftungsbegehren gegenüber der Gemeinde abgewiesen hat, da die Vorinstanzen von einer zivilrechtlichen Streitigkeit und damit der Zuständigkeit der Zivilgerichte ausgehen durften.
4.
Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im Zusammenhang mit der Einholung des streitigen Gutachtens geltend.
4.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 mit Hinweisen), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteile 1C_390/2024 vom 21. Februar 2025 E. 2.2; 1C_566/2023 vom 16. Mai 2024 E. 4.3.1).
4.2. Nachdem die vorinstanzlichen Urteile zu ihren Ungunsten ausgefallen waren, machen die Beschwerdeführerinnen erstmals vor Bundesgericht geltend, sie seien im erstinstanzlichen Verfahren bei der Einholung des streitbetroffenen Gutachtens der C.________ AG und D.________ AG, das Grundlage für den Erlass des streitgegenständlichen Nutzungs- und Betretungsverbots bildete, nicht rechtsgenüglich miteinbezogen worden. Sie hätten sich vor Erlass des vorliegend strittigen Nutzungs- und Betretungsverbots nicht dazu äussern können und keine Gelegenheit erhalten, Ergänzungsfragen zu stellen. Inwiefern es ihnen nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sein soll, diesen angeblichen Verfahrensmangel sofort zu rügen, legen sie nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insoweit sind sie mit ihrer Gehörsrüge im vorliegenden Verfahrensstadium nicht mehr zu hören.
4.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts gelten machen, indem die Gemeinde Glarus Süd ihr Akteneinsichtsgesuch vom 16. Oktober 2023 im Zusammenhang mit dem Schadensereignis "Wagenrunse" abgewiesen habe, dringen sie nicht durch. Ihre Rüge liegt ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. E. 3 hiervor), zumal das von ihnen erwähnte Akteneinsichtsgesuch vom 16. Oktober 2023 Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens bildete (vgl. Urteil 1C_391/2025 vom 14. Juli 2025, in welchem das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts infolge Qualifikation als nicht selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht eingetreten ist).
Unbehelflich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerinnen, ihnen sei aufgrund der verweigerten Akteneinsicht eine substanziierte Auseinandersetzung mit dem streitbetroffenen Gutachten nicht möglich gewesen. Inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben sollte, indem diese von den Beschwerdeführerinnen eine inhaltlich substanziierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten verlangt habe, erschliesst sich nicht.
5.
In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen, die Grundlagen für den Erlass des Nutzungs- und Betretungsverbots seien nicht von unabhängigen Fachpersonen erstellt worden und wegen Befangenheit der C.________ AG unverwertbar.
5.1. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb sie das streitbetroffene Gutachten, bestehend aus dem technischen Bericht vom 29. November 2023 sowie dem Risikobericht vom 4. Dezember 2023, als in sich stimmig, widerspruchsfrei und plausibel erachtet. Beide Beurteilungen seien nicht alleine von der C.________ AG, sondern in Zusammenarbeit mit der D.________ AG verfasst worden, welche von den Beschwerdeführerinnen im Übrigen nicht als befangen bezeichnet werde.
Soweit es zutreffen sollte, dass die C.________ AG bei der Sanierung der Niederentalstrasse im Jahr 2021 involviert gewesen sei, sei alsdann nicht erkennbar und werde von den Beschwerdeführerinnen nicht aufgezeigt, inwiefern eine allfällige Vorbefasstheit eine unabhängige Einschätzung der geologischen und technischen Lage verunmöglichen würde. Darüber hinaus hätten die E.________ AG und F.________ AG im Auftrag der Gebäudeversicherung G.________ am 3. September 2024 eine geologische und geotechnische Beurteilung zur Situation und zu den Rutschereignissen in der Wagenrunse erstellt. Dabei sei ein Synthesebericht erstellt worden, welcher das Ereignis und den möglichen Zusammenhang zur Strassensanierung einordne. Die Beauftragten seien dabei zum Schluss gelangt, dass der Murgang 2023 ein unerwartetes, nicht vorhersehbares Naturereignis gewesen sei, welchem im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten nichts ausser Evakuationsmassnahmen hätten entgegengesetzt werden können. Die Analyse des Rutsches sei noch nicht abgeschlossen. Messungen würden zeigen, dass auch der Rutschprozess nicht abgeschlossen sei. Verantwortlichkeiten seien keine verletzt worden. Die Feststellungen und Einschätzungen der C.________ AG würden damit durch den Synthesebericht bestätigt. Eine vertiefte Prüfung einer Vorbelastung oder einer Befangenheit der C.________ AG erübrige sich somit, da nicht nur deren Befangenheit unsubstanziiert bleibe, sondern auch die E.________ AG und die F.________ AG zu denselben Schlüssen gelangten, welche nachvollziehbar und schlüssig erschienen. Da sich für die geltend gemachte Voreingenommenheit der C.________ AG keine Hinweise fänden, bestünde im Ergebnis kein Anlass, an der Richtigkeit ihrer fachkundigen Einschätzung zu zweifeln.
5.2. Was die Beschwerdeführerinnen gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen vorbringen, erschöpft sich über weite Strecken in appellatorischer Kritik sowie in der pauschalen Wiederholung der eigenen Sichtweise, ohne dass sie aufzeigen könnten, inwiefern die Vorinstanz mit ihren gegenteiligen Feststellungen und Schlussfolgerungen Bundesrecht verletzt habe. Soweit überhaupt darauf einzugehen ist (zur Rüge- und Begründungspflicht vgl. E. 2 hiervor), ergibt sich Folgendes:
5.2.1. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Gemeinde als solche als befangen bezeichnen und erstmals vor Bundesgericht ihren Ausstand verlangen, erweist sich diese formelle Rüge von vornherein als verspätet (vgl. E. 4.1 hiervor). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Ablehnungs- oder Ausstandsgrund unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.1; 140 I 240 E. 2.4; je mit Hinweisen). Abgesehen davon wäre die Rüge auch aus einem anderen Grund unzulässig: Grundsätzlich kann zwar gegen alle Mitglieder einer Behörde der Ausstand verlangt werden, doch muss die gesuchstellende Person die Ausstandsgründe grundsätzlich für jedes Behördenmitglied einzeln benennen und glaubhaft machen (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3; 137 V 210 E. 1.3.3; Urteil 1C_351/2024, 1C_453/2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.3 mit Hinweisen).
5.2.2. Der Begutachtung durch die C.________ AG und D.________ AG liegt ein Auftrag der Gemeinde zugrunde. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerinnen handelt es sich beim streitbetroffenen Gutachten somit nicht um ein Privatgutachten. Auch von einem "Gefälligkeitsgutachten" kann entgegen den Beschwerdeführerinnen nicht gesprochen werden. Daran ändert auch der angebliche Um-
stand nichts, dass die C.________ AG bei der Sanierung der Niederentalstrasse im Jahr 2021 involviert gewesen sein soll. Daraus lässt sich für sich allein jedenfalls nicht auf eine unzulässige Vorbefassung oder Befangenheit schliessen.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die C.________ AG habe - wie auch die Gemeinde - ein Interesse daran, den Fokus im Gebiet der Wagenrunse auf Naturrisiken zu richten, um von der Frage eines unsorgfältigen Vorgehens bei der Strassensanierung im Jahr 2021 möglichst abzulenken. Für solche angeblichen Eigeninteressen, die nach dem Einwand der Beschwerdeführerinnen bei der Würdigung des Gutachtens hätten berücksichtigt werden müssen, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Vorinstanz hat hierzu auf den ihrer Ansicht nach nachvollziehbaren und schlüssigen Synthesebericht der E.________ AG und F.________ AG vom 3. September 2024 abgestellt, der zum Schluss gekommen ist, der Murgang im Jahr 2023 sei ein unerwartetes, nicht vorhersehbares Naturereignis gewesen; aus der Sicht der Gutachterinnen gäbe es keine Verantwortlichkeiten, welche klar verletzt worden wären und dazu geführt hätten, dass das Ereignis 2023 durch die Strassensanierung 2020/2021 verstärkt oder gar ausgelöst worden wäre.
Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, sie hätten sich bereits in ihrer Replik vom 20. August 2025 vor Vorinstanz eingehend zu diesem Synthesebericht geäussert und mit detaillierter Begründung darauf hingewiesen, dass dieser nicht unabhängig, sondern ergebnisorientiert und nicht verwertbar sei. Soweit sie zur Begründung ihrer Ausführungen auf ihre Rechtsschrift im vorinstanzlichen Verfahren verweisen, ist darauf nicht einzugehen (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Umstand, dass die E.________ AG und F.________ AG die Akten und Unterlagen von der Gemeinde erhalten haben sollen, führt - entgegen den Beschwerdeführerinnen - jedenfalls nicht zur Befangenheit der beiden Verfasserinnen des Syntheseberichts. Für die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, die Gutachterinnen seien von der Gemeinde "instruiert" worden, bestehen keine Hinweise. Daran ändert auch eine allfällige Teilnahme der Gemeinde an Sitzungen nichts. Der Synthesebericht der E.________ AG und F.________ AG wurde vielmehr im Auftrag der Gebäudeversicherung G.________ erstellt, um von unabhängigen Fachleuten untersuchen zu lassen, ob allfällige Drittverantwortlichkeiten bestünden, die im Zusammenhang mit der Strassensanierung 2020/2021 stünden.
Vor diesem Hintergrund hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz gestützt auf die ihrer Ansicht nach schlüssigen Ausführungen der E.________ AG und die F.________ AG darauf schliesst, es bestünden keine Anhaltspunkte für die geltend gemachte Voreingenommenheit der C.________ AG.
5.2.3. Sodann machen die Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der von ihnen geltend gemachten Befangenheit der E.________ AG und F.________ AG eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht geltend.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteile 2C_468/2023 vom 9. Mai 2025 E. 4.2; 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, welche die Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2).
Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz mit den von den Beschwerdeführerinnen - soweit ersichtlich erstmals - in der Replik erhobenen Einwänden in Bezug auf die Befangenheit der E.________ AG und F.________ AG nicht explizit auseinandersetzt. Abgesehen davon, dass deshalb bereits fraglich ist, ob diese erst mit der Replik nachgeschobene Rüge von der Vorinstanz überhaupt noch hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. Urteil 2C_468/2023 vom 9. Mai 2025 E. 4.2; vgl. auch E. 4.1 hiervor), erweist sich die Gehörsrüge auch aus anderem Grund als unbehelflich. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1), was vorliegend der Fall war. Indem die Vorinstanz den im Auftrag der G.________ erstellten Synthesebericht als nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet und auf diesen abstellt, bringt sie implizit zum Ausdruck, dass sie die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerinnen für unbegründet und die beiden Gutachterinnen für unabhängig erachtet. Dass insoweit keine sachgerechte Anfechtung des angefochtenen Entscheids möglich war, ist weder dargetan noch ersichtlich.
5.3. Die Vorinstanz hat den Einschätzungen bzw. Aussagen von Dr. H.________ (Bauingenieur) und I.________ (Geologe) - Letzterer in einem auf "watson.ch" publizierten Artikel - im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung einen gegenüber dem Sachverständigengutachten geringeren Beweiswert zugemessen, zumal diese beiden von den Beschwerdeführerinnen angerufenen privaten "Gutachter" keine bzw. kaum Qualifikationen im Naturgefahrenbereich aufwiesen. Dies ist nicht zu beanstanden. Sie durfte auf die ihrer Ansicht nach schlüssigen Einschätzungen der Fachexperten abstellen und in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines weiteren (unabhängigen) Gutachtens verzichten. Die Beschwerdeführerinnen dringen mit ihren Rügen nicht durch, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
5.4. Die Beschwerdeführerinnen legen im Übrigen (auch vor Bundesgericht) nicht ansatzweise dar, inwiefern das streitbetroffene Gutachten inhaltlich offensichtlich unrichtig sein soll. Insbesondere zeigen sie nicht auf, weshalb die Gutachterinnen zu Unrecht zum Schluss gekommen sein sollten, Ereignisse wie dasjenige vom 29. August 2023 könnten sich wiederholen und es seien auch Murgänge oder Hangmuren höherer Intensität möglich, welche das Siedlungsgebiet noch stärker betreffen könnten. Sie bringen auch nicht vor, die gestützt auf die fachliche Einschätzung angeordneten Schutzmassnahmen (namentlich in der Form des vorliegend streitigen Nutzungs- und Betretungsverbots) seien nicht geeignet oder erforderlich, das gutachterlich festgestellte Gefahren- und Schadenpotenzial zu reduzieren bzw. Personen und Sachen vor Naturgefahren zu schützen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Gemeinde Glarus Süd, dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Müller
Die Gerichtsschreiberin: Dillier
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