Bundesgerichtsentscheid

Baubewilligung / Erschliessung und Überbauung Chrützeralp

1C_225/2026Entscheid vom 30.06.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ AG erhob gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. März 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Streitgegenstand war eine Baubewilligung im Zusammenhang mit der Erschliessung und Überbauung Chrützeralp. Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und setzte dafür zunächst eine Frist sowie später mehrere Fristerstreckungen und eine Nachfrist an.

Erwägungen

Nach Art. 62 Abs. 1 BGG ist für das bundesgerichtliche Verfahren ein Kostenvorschuss zu leisten. Die Beschwerdeführerin bezahlte den verlangten Vorschuss trotz zweier Fristerstreckungen und trotz ausdrücklicher Nachfristansetzung nach Art. 62 Abs. 3 BGG nicht. Damit war die angedrohte Folge des Nichteintretens eingetreten. Das Bundesgericht erledigte die Sache deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ohne materielle Prüfung der Baubewilligungsstreitigkeit.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Eine materielle Beurteilung der Einwände gegen das kantonale Urteil zur Baubewilligung und Erschliessung erfolgte nicht.

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