Baubewilligung / Erschliessung und Überbauung Chrützeralp
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG erhob gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. März 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Streitgegenstand war eine Baubewilligung im Zusammenhang mit der Erschliessung und Überbauung Chrützeralp. Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und setzte dafür zunächst eine Frist sowie später mehrere Fristerstreckungen und eine Nachfrist an.
Erwägungen
Nach Art. 62 Abs. 1 BGG ist für das bundesgerichtliche Verfahren ein Kostenvorschuss zu leisten. Die Beschwerdeführerin bezahlte den verlangten Vorschuss trotz zweier Fristerstreckungen und trotz ausdrücklicher Nachfristansetzung nach Art. 62 Abs. 3 BGG nicht. Damit war die angedrohte Folge des Nichteintretens eingetreten. Das Bundesgericht erledigte die Sache deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ohne materielle Prüfung der Baubewilligungsstreitigkeit.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Eine materielle Beurteilung der Einwände gegen das kantonale Urteil zur Baubewilligung und Erschliessung erfolgte nicht.
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