Bundesgerichtsentscheid

Baupolizei; nachträgliche Baubewilligung für Weidezaun mit Durchfahrtsgatter und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

1C_226/2025Entscheid vom 17.07.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer pachtet eine in der Landwirtschafts- und Uferschutzzone sowie teilweise im Wald gelegene Parzelle in Beatenberg. Nachdem eine frühere Weidebarriere an derselben Stelle rechtskräftig als unzulässig beurteilt worden war, errichtete er dort ohne vorgängige Bewilligung einen Weidezaun mit Durchfahrtsgatter und stellte dafür nachträglich ein Baugesuch. Umstritten war, ob diese Anlage zonenkonform nachträglich bewilligt werden kann oder ob ihr vollständiger Rückbau anzuordnen ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass Bauten in der Landwirtschaftszone nur zulässig sind, wenn sie für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung objektiv notwendig und am gewählten Standort gerechtfertigt sind (Art. 16a RPG, Art. 34 RPV). Zwar kann ein Weidezaun grundsätzlich der Viehhaltung dienen, doch lag das Gatter hier deutlich oberhalb der eigentlichen Weideflächen bei der Einmündung in die Kantonsstrasse und damit nicht an einem objektiv geeigneten Ort, um das Entweichen des Viehs zu verhindern; auch zum Schutz vor unbefugten Zufahrten genügten die bereits vorhandenen Verbotsschilder. Ein Augenschein war nicht erforderlich, und weder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG noch eine Berufung auf Gleichbehandlung oder guten Glauben kamen in Betracht. Da die Anlage formell und materiell rechtswidrig blieb, war die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und die Anordnung des vollständigen Rückbaus des Weidezauns mit Durchfahrtsgatter wurden bestätigt.

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