Caducité du permis de conduire à l'essai
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 2006 geborene Beschwerdeführer erhielt im Januar 2025 den Führerausweis auf Probe und beging im April 2025 innerorts drei erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen von 34, 37 und 43 km/h. Das Genfer Strassenverkehrsamt erklärte darauf den Führerausweis auf Probe für verfallen; nach Gutheissung durch die erste kantonale Instanz bestätigte die kantonale Rechtsmittelinstanz den Verfall. Streitpunkt vor Bundesgericht war, ob Art. 15a Abs. 4 SVG auch dann anwendbar ist, wenn der Lenker von der ersten Widerhandlung noch keine Kenntnis hatte, als er die weiteren Widerhandlungen beging.
Erwägungen
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt Art. 15a Abs. 4 SVG keine technische Rückfälligkeit voraus; für den Verfall des Führerausweises auf Probe genügt bereits die Wiederholung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung während der Probezeit, auch wenn über die erste Widerhandlung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Dass vor der zweiten Tat noch kein Administrativverfahren eröffnet oder mitgeteilt worden war, ist daher nicht entscheidend. Das Bundesgericht hielt fest, der Beschwerdeführer habe angesichts der massiven und wiederholten innerörtlichen Überschreitungen wissen müssen, dass er zumindest eine mittelschwere Widerhandlung beging. Der Verfall dient präventiv der Verkehrssicherheit und ist gerade bei neuen Lenkern gerechtfertigt, wenn die Taten in kurzer Zeit auf fehlende Fahreignung schliessen lassen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Verfall des Führerausweises auf Probe wurde bestätigt.
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