Bundesgerichtsentscheid

Préavis de retrait du permis de circulation et des plaques de contrôle; irrecevabilité du recours

1C_402/2026Entscheid vom 29.07.2026Strassenbau und StrassenverkehrOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Waadt stellte A.________ am 29. Juni 2026 einen Vorbescheid zu, wonach sein Fahrzeug wegen wiederholter Mängel bis spätestens 13. Juli 2026 zu einer letzten technischen Kontrolle vorzuführen sei; andernfalls würden Fahrzeugausweis und Kontrollschilder entzogen. A.________ focht diesen Vorbescheid beim Kantonsgericht an, das auf die Beschwerde nicht eintrat, weil es sich hinsichtlich der angedrohten Folgen nicht um einen anfechtbaren Endentscheid und hinsichtlich der Vorladung nur um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid handle. Dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass vor ihm nur die Frage geprüft werden könne, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten sei; auf den Antrag, den Vorbescheid des Strassenverkehrsamts direkt aufzuheben, sei deshalb nicht einzutreten. Soweit der angefochtene Entscheid auf waadtländischem Verfahrensrecht beruhe, prüfe das Bundesgericht nur eine hinreichend begründete Verfassungsrüge, namentlich Willkür; eine solche sei zur Auslegung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht substanziiert erhoben worden. Art. 29a BV, der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Verbot des überspitzten Formalismus verschafften keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung unabhängig von den anwendbaren Prozessvorschriften. Da A.________ eine allfällige spätere Endverfügung über den Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern anfechten und dabei seine Einwände vollumfänglich vorbringen kann, verneinte das Bundesgericht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil und sah auch keine Verletzung von Verhältnismässigkeit oder Treu und Glauben.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb der kantonal bestätigte Nichteintretensentscheid bestehen.

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