Qualifiziert grobe Verkehrsverletzung, Strafzumessung, Begründungspflicht, Willkür; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 62 km/h überschritten zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn deswegen wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Vor Bundesgericht verlangte er die Aufhebung des Urteils und machte insbesondere einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB sowie eine mildere rechtliche Qualifikation geltend.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss; für Verfassungs- und Willkürrügen gelten zudem die qualifizierten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Vorinstanz hatte eingehend begründet, weshalb die befahrene Strecke trotz fehlendem klassischen Ortskern als noch dicht bebautes Gebiet mit innerörtlichem Charakter zu qualifizieren sei und weshalb ein Sachverhaltsirrtum des Beschwerdeführers ausscheide. Die Rügen zur Begründungspflicht, zum Vorsatz, zum Sachverhaltsirrtum und zur Strafe genügten diesen Anforderungen nicht, weil der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss seine eigene Sicht des Sachverhalts darlegte, ohne eine rechtsgenügliche Willkürrüge zu erheben. Damit zeigte er nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder bundesrechtswidrig sein sollte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Verurteilung wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung bestehen.
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