Entzug des Führerausweises
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer wurde nach einer Trunkenheitsfahrt bzw. dem Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zunächst vorsorglich und später definitiv der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Im Rechtsmittelverfahren stützten sich die aargauischen Behörden auf ein im Kanton Basel-Landschaft eingeholtes verkehrsmedizinisches Gutachten, das die Fahreignung wegen fehlender Cannabis-Totalabstinenz verneinte. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob dieses Gutachten verwertbar war und ob der Beschwerdeführer dazu ausreichend rechtliches Gehör erhalten hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein fachlich korrekt erstelltes verkehrsmedizinisches Gutachten auch dann verwertet werden darf, wenn es von einer anderen kantonalen Behörde eingeholt wurde; aus Art. 15d SVG und Art. 28a VZV ergibt sich kein Beweisverwertungsverbot. Die Behauptung, der Gutachter sei von einer rechtskräftigen früheren Aberkennung der Fahreignung oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, qualifizierte das Gericht als unbelegte Spekulation. Eine Gehörsverletzung verneinte es ebenfalls, weil der Beschwerdeführer das Gutachten kannte, sich inhaltlich dazu äussern konnte und Einwände gegen das Verfahren vor dem DVI verspätet erhoben hatte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der auf unbestimmte Dauer angeordnete Sicherungsentzug des Führerausweises blieb bestehen.
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