Bundesgerichtsentscheid

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1C_258/2026Entscheid vom 19.05.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ verlangte gestützt auf das zürcherische IDG/ZH Zugang zu amtlichen Informationen, insbesondere zum Pachtvertrag «Menzihof». Die Baudirektion gewährte den Zugang nur teilweise, und der Regierungsrat wies den dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht trat auf die anschliessende Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet eingereicht worden war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich sachgerecht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte ausführlich dargelegt, weshalb der Entscheid des Regierungsrats aufgrund der Zustellfiktion als am 17. Juli 2024 zugestellt galt und die am 28. September 2024 eingereichte Beschwerde deshalb verspätet war. Der Beschwerdeführer beanstandete zwar die Zustellfiktion, zeigte aber nicht konkret auf, inwiefern die vorinstanzliche Begründung Recht verletzen sollte, sondern beschränkte sich auf appellatorische Kritik. Soweit er vor Bundesgericht die vollständige Herausgabe des Pachtvertrags verlangte, überschritt er zudem den zulässigen Streitgegenstand, der allein die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids betraf.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts bestehen.

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