Baubewilligung für temporäre gastronomische Zwischennutzung "Latte Art (Coffee to go)"; aufschiebende Wirkung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau bewilligte der Politischen Gemeinde Arbon am 22. Januar 2026 eine bis Ende 2027 befristete Ausnahmebewilligung für die temporäre gastronomische Zwischennutzung «Latte Art (Coffee to go)» auf einer Liegenschaft in Arbon und trat auf die Einsprache der A.________ AG nicht ein. Die A.________ AG focht beide Entscheide beim Verwaltungsgericht an und verlangte in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung, welche mit Zwischenentscheid vom 8. April 2026 verweigert wurde. Dagegen gelangte sie ans Bundesgericht.
Erwägungen
Während des bundesgerichtlichen Verfahrens fällte das Verwaltungsgericht den Endentscheid in der Hauptsache, womit das aktuelle Interesse an der Anfechtung der verweigerten aufschiebenden Wirkung für das kantonale Verfahren wegfiel. Das Bundesgericht hielt fest, dass Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur ausnahmsweise selbstständig anfechtbar sind und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur dargetan werden muss. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten möglichen Immissionen, Umsatzeinbussen, eine Beeinträchtigung des ISOS sowie die vorläufige Nutzung der Bewilligung genügten dafür nicht. Nach summarischer Prüfung wäre auf die Beschwerde daher mutmasslich nicht eingetreten worden.
Entscheid
Das Bundesgericht schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab. Materiell hielt es fest, dass die Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung voraussichtlich unzulässig gewesen wäre.
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