Bundesgerichtsentscheid

Festsetzung Strassenprojekt

1C_27/2026Entscheid vom 02.07.2026Strassenbau und StrassenverkehrOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Kanton Zürich und die Stadt Schlieren planten den Ausbau des Engstringerknotens mit einer Unterführung und einer Verbreiterung der Bernstrasse. Dafür sollte ein rund 210 m2 grosser Landstreifen des Grundstücks der Stiftung A.________ enteignet und die bestehende Lärmschutzwand versetzt werden. Die Stiftung verlangte, auf die oberirdische Geradeausspur entlang ihres Grundstücks zu verzichten, um die Enteignung und den Eingriff in ihren Grünraum zu vermeiden.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte den Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV in Verbindung mit Art. 36 BV und hielt fest, dass einzig die westwärts führende oberirdische Geradeausspur streitig sei. Es bestätigte das öffentliche Interesse an dieser Spur, weil sie die Verkehrssicherheit erhöhe und verhindere, dass Fahrzeuge wegen der kurzen Verflechtungsstrecke aus der Gaswerkstrasse auf Quartierstrassen ausweichen müssten. Zwar würde ein Verzicht auf die Spur die Knotenauslastung rechnerisch senken, doch durfte die Vorinstanz dieses Interesse geringer gewichten als die Sicherheits- und Verkehrslenkungsinteressen. Die Enteignung eines vergleichsweise kleinen Grundstücksteils und die Verlegung der Lärmschutzwand wurden als zumutbar beurteilt, zumal die Nutzung des Grundstücks und der Baumbestand nach den Fachgutachten nicht wesentlich beeinträchtigt würden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht bestätigte damit die Festsetzung des Strassenprojekts mit der umstrittenen oberirdischen Geradeausspur und den damit verbundenen Eingriff in das Grundstück der Stiftung.

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