Baubewilligung (Umnutzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Stiftung A.________ ist Eigentümerin einer Parzelle in Zofingen in der Wohn- und Arbeitszone WA4, für die 1992 ein Mehrfamilienhaus mit einem festgelegten Wohn- und Gewerbeanteil bewilligt wurde; die Bewilligung untersagte ausdrücklich die Umnutzung der Gewerbeflächen zu Wohnzwecken. 2020 beantragte sie die nachträgliche Umnutzung der Gewerbeflächen in Wohnraum, was der Stadtrat ablehnte und zugleich die Wiederherstellung des bewilligten Zustands hinsichtlich der bereits unbewilligt ausgeübten Wohnnutzung anordnete. Nach erfolglosen Rechtsmitteln an das BVU und das Verwaltungsgericht gelangte die Stiftung an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Auslegung der kommunalen Zonenordnung nicht rechtsgenüglich als willkürlich rügte und ihre Einwände gegen den behaupteten Zweck der WA4-Zone deshalb ins Leere gingen. Soweit sie sich auf Treu und Glauben, geänderte planungsrechtliche Zielsetzungen, Unverhältnismässigkeit sowie Gehörsverletzungen berief, fehlte es weitgehend an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts; insbesondere seien die Voraussetzungen für eine vorfrageweise Überprüfung der Nutzungsplanung nach Art. 21 Abs. 2 RPG nicht dargetan. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei grundsätzlich zulässig, und die 30-jährige Schranke für solche Anordnungen greife nicht, weil die Stiftung nicht nachweisen konnte, dass die als Gewerbe bewilligten Flächen während mindestens 30 Jahren tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wurden. Auch ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG wurde verneint, da weder ausserordentliche Verhältnisse noch eine besondere Härte vorlagen und eine Ausnahme die Zonenordnung unterlaufen würde.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verweigerung der Baubewilligung für die Umnutzung der Gewerbeflächen in Wohnraum sowie die Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestehen.
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