Vorsorglicher Führerausweisentzug
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn entzog A.________ am 4. Dezember 2025 vorsorglich den Führerausweis. Gegen diese Verfügung erhob sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das ihr Frist zur Verbesserung der Beschwerde und zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte. Da sie weder den Kostenvorschuss bezahlte noch eine Eingabe einreichte, trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein; dagegen gelangte sie an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Beschwerdeführerin legte nicht konkret dar, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinem Nichteintreten Recht verletzt haben soll. Soweit sie sich inhaltlich zum vorsorglichen Führerausweisentzug äusserte, ging sie über den Streitgegenstand hinaus, weil vor Bundesgericht nur zu prüfen war, ob das vorinstanzliche Nichteintreten rechtmässig war.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein. Damit blieb das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten worden war, bestehen.
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