Bundesgerichtsentscheid

Modération de la vitesse maximale autorisée

1C_289/2026Entscheid vom 23.07.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Genfer Departement für Gesundheit und Mobilität erliess 2022 eine Verfügung zur Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf mehreren Strassenachsen zur Bekämpfung des Strassenlärms. Das Verwaltungsgericht erster Instanz hob diese Verfügung auf, doch die Genfer Cour de justice stellte sie auf Beschwerde von PRO VELO Genève und der ATE hin wieder her. A.________ gelangte ans Bundesgericht und verlangte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde als zulässig und prüfte in erster Linie die Rüge der Verletzung des Replikrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK. Es hielt fest, dass eine Partei nach Zustellung einer Eingabe grundsätzlich über eine ausreichende informelle Frist verfügen muss, um sich dazu zu äussern, und dass ein Entscheid vor Ablauf von zehn Tagen dieses Recht in der Regel verletzt. Die Vorinstanz entschied, bevor diese Mindestfrist seit Mitteilung der Eingabe von PRO VELO Genève abgelaufen war, und berücksichtigte die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingereichte spontane Replik nicht. Da diese Replik nicht offensichtlich unerheblich war, konnte die Gehörsverletzung nicht als folgenlos betrachtet werden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Das Urteil der Genfer Cour de justice wurde aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid unter Berücksichtigung der Replik vom 20. April 2026 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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