Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Kanton Zürich erliess der Regierungsrat eine Übergangsverordnung (VKaB), die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen provisorisch bestimmten Zonen zuweist. Die Kleinsiedlung Tägerst wurde in Anhang 1 als kantonale Weilerzone klassiert. Die Beschwerdeführer, Grundeigentümer in Tägerst, verlangen dagegen die Einstufung in die Bauzone gemäss Anhang 3.
Erwägungen
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Weilerzonen nach Art. 33 RPV als Nichtbauzonen zu qualifizieren, in denen nur Erhaltungsbauten zulässig sind. Die VKaB ist als befristete Massnahme zulässig, um Rechtssicherheit zu schaffen und eine definitive Planung vorzubereiten. Tägerst weist aufgrund der geringen Ausdehnung, der peripheren Lage, der ländlichen Prägung, der vorhandenen historischen Strukturen und der Lage in einem Schutzinventar nicht den Charakter eines weitgehend überbauten Gebiets auf.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Einstufung von Tägerst als provisorische kantonale Weilerzone in Anhang 1 VKaB bleibt bestehen.
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