Gesuch um superprovisorischen Baustopp; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit einem von ihm verlangten superprovisorischen Baustopp für Bauarbeiten auf seinem Grundstück in Gersau. Er warf insbesondere dem Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz vor, die sofortige Anordnung eines Baustopps im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück zu verweigern oder zu verzögern.
Erwägungen
Nach Art. 94 BGG ist eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an das Bundesgericht nur zulässig, wenn der verweigerte oder verzögerte Entscheid seinerseits direkt beim Bundesgericht anfechtbar wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn sich der Vorwurf gegen eine untere kantonale Instanz richtet und zunächst die zuständige höhere kantonale Instanz angerufen werden muss. Da sich die Rüge hier in erster Linie gegen das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz und damit nicht gegen eine letzte kantonale Instanz richtet, fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich unzulässig, und für eine superprovisorische Anordnung durch das Bundesgericht besteht kein Raum.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das beim Bundesgericht gestellte Gesuch um superprovisorischen Baustopp wird damit gegenstandslos.
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