Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einen Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion vom 11. Dezember 2025 betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in einer baupolizeilichen Angelegenheit an. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 10. März 2026 auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Die an das Bundesgericht gerichtete Eingabe enthielt lediglich die Erklärung, gegen den angefochtenen Entscheid Beschwerde zu erheben, verbunden mit der Ankündigung, eine Begründung und Belege später nachzureichen. Innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist und auch danach reichte der Beschwerdeführer jedoch keine ergänzende Begründung ein. Damit genügten seine Ausführungen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Das Bundesgericht trat daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid bleibt damit bestehen.
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