Prolongation d'une zone réservée cantonale
Zusammenfassung
Sachverhalt
A und B sind Eigentümer der unbebauten Parzelle Nr. 4774 in Montreux, die per Plan cantonaler Zone réservée vom 24. Oktober bis zum 22. November 2018 öffentlich aufgelegt und am 21. November 2019 für fünf Jahre genehmigt wurde. Im August/September 2024 wurde die Verlängerung der Zone bis zum 21. November 2027 öffentlich aufgelegt und am 18. November 2024 bewilligt. Die Vorinstanz wies den gegen diese Verlängerung erhobenen kantonalen Rekurs am 7. Mai 2025 ab.
Erwägungen
Entscheidend ist der Beginn der fünfjährigen Frist nach Art. 27 LAT und Art. 46 LATC, der aufgrund der unmittelbaren baurechtlichen Wirkung bereits mit der öffentlichen Auflage gemäss Art. 49 Abs. 1 LATC am 24. Oktober 2018 angesetzt wird. Die Vorinstanz hatte hingegen den Genehmigungszeitpunkt am 21. November 2019 zum Dies a quo erklärt, was der Zweckbestimmung der Zone réservée widerspricht. Da die Verlängerung am 18. November 2024 erst mehr als fünf Jahre nach der Auflage erfolgte, verstösst sie gegen das zwingende Fristlimit des Bundesrechts.
Entscheid
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verlängerung der Zone réservée bis zum 21. November 2027 aufgehoben.
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