Bundesgerichtsentscheid

Assistance prêtée à la police par un tiers; récompense; déni de justice; radiation du rôle; dépens

1C_313/2026Entscheid vom 15.07.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ verlangte vom Waadtländer Staatsrat gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des waadtländischen Polizeigesetzes eine Belohnung für seine langjährige Tätigkeit als Informant der Kantonspolizei. Nachdem seine Eingabe zunächst nur durch die Generalsekretärin des zuständigen Departements beantwortet und abgelehnt worden war, machte er geltend, es fehle an einer formellen, anfechtbaren Entscheidung des Staatsrats, und erhob Rechtsverweigerungsbeschwerde. Während des kantonalen Verfahrens bestätigte der Staatsrat am 30. April 2026 die Ablehnung formell, worauf das kantonale Gericht das Verfahren als gegenstandslos abschrieb und keine Parteientschädigung zusprach.

Erwägungen

Vor Bundesgericht war nicht mehr streitig, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde durch die spätere formelle Entscheidung gegenstandslos geworden war, sondern nur noch, ob die Verweigerung einer Parteientschädigung genügend begründet worden war. Das Bundesgericht hielt fest, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV eine Begründungspflicht folgt, die es der betroffenen Partei ermöglichen muss, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Bei einer gegenstandslos gewordenen Rechtsverweigerungsbeschwerde ist über die Nebenfolgen anhand der mutmasslichen Prozessaussichten beziehungsweise danach zu befinden, wer das erledigte Verfahren verursacht hat. Da der angefochtene kantonale Entscheid keinerlei Begründung dafür enthielt, weshalb trotz Gegenstandslosigkeit infolge der späteren formellen Entscheidung keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, verletzte er den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der kantonale Abschreibungsentscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

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