Bundesgerichtsentscheid

Remaniement parcellaire; demandes de reconsidération et de restitution de délai

1C_323/2026Entscheid vom 18.06.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Parzelle im Perimeter des Bodenverbesserungssyndikats Siviriez; der neue Eigentumsstand des Güterzusammenlegungsverfahrens lag 2020 öffentlich auf, ohne dass sie Einsprache erhob. Im März 2026 verlangte sie bei der Gemeinde die Wiederherstellung ihrer früheren Parzelle, die «Rückgabe» der abgebrochenen Scheune sowie eine erneute Prüfung der Nichtaufnahme in die Bauzone und berief sich später auf Krankheit und den Tod ihres Ehemanns. Nach dem Nichteintreten der Gemeinde und dem Nichteintreten des Kantonsgerichts gelangte sie an das Bundesgericht und verlangte im Wesentlichen die Wiederherstellung der Einsprachefrist und eine Änderung der Neuzuteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid die Begründung gezielt darlegen muss, weshalb das kantonale Gericht die Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint hat; auf materielle Kritik am Güterzusammenlegungsplan kommt es dabei nicht an. Die Beschwerdeführerin setzte sich jedoch nicht mit den tragenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander, wonach keine erheblichen neuen Tatsachen für eine Wiedererwägung vorlägen und ihre Eingabe die formellen Anforderungen an ein Rechtsmittel nicht erfülle. Zudem kann das Bundesgericht nicht direkt und erstmals über ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den 2020 aufgelegten neuen Eigentumsstand entscheiden, da zuvor die kantonalen Instanzen ausgeschöpft werden müssen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt. Damit blieb es beim kantonalen Nichteintreten, und eine materielle Überprüfung der verlangten Änderung der Neuzuteilung oder der Fristwiederherstellung erfolgte nicht.

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