Remise en état; refus de l'assistance judiciaire
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen eines Chalets in Châtel-St-Denis, in dem 2012 ohne Bewilligung Umbauten mit Aufenthalts-, Küchen- und Essräumen erstellt wurden. Nach Verweigerung der Baubewilligung ordnete die Präfektur 2026 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und die Nichtbenützung der unrechtmässigen Räume an; dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen kantonale Beschwerde und ersuchten um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht wies dieses Gesuch wegen ungenügend belegter Bedürftigkeit ab und verlangte einen Kostenvorschuss von 2'000 Franken.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV eine umfassende Prüfung der finanziellen Verhältnisse voraussetzt, wobei die gesuchstellende Partei ihre Einkommens-, Vermögens- und Ausgabensituation ausreichend belegen muss. Reichen die von einer nicht anwaltlich vertretenen und unerfahrenen Partei eingereichten Unterlagen nicht aus, darf das Gericht das Gesuch jedoch nicht ohne Weiteres abweisen, sondern muss bestehende Unklarheiten durch eine gezielte Rückfrage klären. Hier war unklar, ob die Beschwerdeführerinnen nur die Befreiung vom Kostenvorschuss oder auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangten; zudem rechtfertigten ihre persönliche Situation und die erhebliche Tragweite des Wiederherstellungsbefehls eine ergänzende Aufforderung zur Einreichung fehlender Unterlagen. Das Kantonsgericht hätte ihnen daher Gelegenheit geben müssen, Umfang und finanzielle Grundlage ihres Gesuchs zu präzisieren.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen, damit es die Beschwerdeführerinnen zum Umfang des Gesuchs befragt und ihnen Frist zur Ergänzung der finanziellen Unterlagen ansetzt.
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