Demande d'ouverture d'une procédure disciplinaire contre un procureur
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erstattete Strafanzeige gegen eine Badaufsicht in Porrentruy und verlangte die Sicherung von Videoaufnahmen als Beweismittel. Die Generalstaatsanwältin trat auf die Anzeige nicht ein und lehnte die beantragte Beweissicherung ab. Darauf verlangte A.________ beim jurassischen Aufsichtsrat der Magistratur die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen die Generalstaatsanwältin; nachdem dies abgelehnt worden war, gelangte er direkt an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht behandelte die als Beschwerde in Strafsachen eingereichte Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, weil das Disziplinarrecht dem Verwaltungsrecht zuzuordnen ist. Eine solche Beschwerde setzt die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs voraus. Nach der jurassischen LOJ sind Entscheide des Aufsichtsrats der Magistratur, einschliesslich Nichtanhandnahme- und Einstellungsentscheide im Disziplinarbereich, bei der Verwaltungskammer des Kantonsgerichts anfechtbar. Da diese kantonale Rechtsmittelinstanz nicht angerufen worden war, erwies sich die direkt beim Bundesgericht erhobene Beschwerde als unzulässig.
Entscheid
Auf die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelte Eingabe wurde nicht eingetreten. Die Sache wurde zuständigkeitshalber an die Verwaltungskammer des Kantonsgerichts des Kantons Jura überwiesen.
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