Retrait des plaques d'immatriculation; irrecevabilité du recours en raison du paiement tardif de l'avance de frais
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht beim Waadtländer Kantonsgericht die Verfügung des Strassenverkehrsamts an, mit der ihm wegen Nichtvorführung seines Fahrzeugs zur Expertise die Rückgabe der Kontrollschilder angeordnet wurde. Das Gericht setzte ihm für die Leistung eines Kostenvorschusses von 200 Franken eine Frist bis zum 26. Mai 2026; die eingeschriebene Mitteilung wurde nicht abgeholt, später aber noch per A-Post zugestellt. A.________ bezahlte den Kostenvorschuss erst am 1. Juni 2026, worauf das Kantonsgericht auf seine Beschwerde nicht eintrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einzig die Frage der Prozessvoraussetzungen und namentlich die Begründung zur verspäteten Zahlung des Kostenvorschusses zu thematisieren ist. Der Beschwerdeführer setzte sich vor Bundesgericht jedoch nur mit dem materiellen Entzug der Kontrollschilder auseinander und legte nicht dar, weshalb die kantonale Instanz die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses hätte wiederherstellen müssen. Im Uebrigen war nicht ersichtlich, dass ihn sein Auslandaufenthalt daran gehindert hätte, die eingeschriebene Sendung nach seiner Rückkehr innert Abholfrist entgegenzunehmen oder spätestens nach Erhalt der A-Post-Kopie rechtzeitig zu bezahlen oder eine Fristerstreckung zu verlangen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als offensichtlich ungenügend begründet für unzulässig erklärt. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid bestehen.
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