Entzug des Führerausweises
Zusammenfassung
Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis für sechs Monate entzogen, weil er am 6. Februar 2021 eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG begangen hatte, was als schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG gilt. Streitig war, ob wegen eines früheren einmonatigen Ausweisentzugs aus dem Jahr 2016 die Rückfallregel von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG anwendbar war oder ob nur die Mindestentzugsdauer von drei Monaten nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG galt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt an seiner gefestigten Rechtsprechung fest, wonach die fünfjährige Rückfallfrist erst mit dem Ablauf des früheren Führerausweisentzugs beginnt, weil der Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG eine vollzogene Massnahme voraussetzt. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der früheren Widerhandlung würde den Zweck der verschärften Administrativmassnahmen bei Rückfällen weitgehend vereiteln, da die Frist häufig bereits vor rechtskräftigem Vollzug des ersten Entzugs abgelaufen wäre. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Argumente aus Rechtsgleichheit, Treu und Glauben, Art. 33 Abs. 5 VZV und dem Grundsatz ne bis in idem vermochten keine Praxisänderung zu rechtfertigen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Führerausweisentzug von sechs Monaten blieb bestehen.
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