Baubewilligung Mobilfunkanlage
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Gemeinde Kreuzlingen bewilligte der N.________ AG den Neubau mehrerer Mobilfunkanlagen mit insgesamt 29 Antennen auf dem Dach eines bereits sanierten Hochhauses. Dagegen erhoben Anwohner Einsprachen und anschliessend kantonale Rechtsmittel, blieben jedoch vor Departement und Verwaltungsgericht erfolglos. Vor Bundesgericht verlangten sie die Verweigerung der Baubewilligungen, insbesondere wegen Gehörsverletzungen, brandschutzrechtlicher Mängel, baurechtlicher Einwände und angeblich unzureichender Angaben zur Strahlungsberechnung.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Weder bestand Anspruch auf einen Augenschein noch auf Einsicht in die originalen Herstellerantennendiagramme, und der Sistierungsantrag wurde mit der Abweisung des Augenscheins gegenstandslos. Die nachträgliche Stellungnahme der Gebäudeversicherung durfte ohne Willkür als feuerpolizeiliche Bewilligung behandelt werden, da die zuständige Behörde die Brandschutzfragen materiell geprüft hatte. Baurechtliche Einwände zur Glasfaserkonstruktion drangen nicht durch, weil diese bereits 2020 bewilligt worden war und ihre Nutzung für die Mobilfunkanlage eine allfällige Rechtswidrigkeit jedenfalls nicht wesentlich verstärkte. Auch die Rügen zur Messmethode für adaptive Antennen, zu den Antennenkoordinaten, zu den Standortdatenblättern und zum Qualitätssicherungssystem wurden gestützt auf die bisherige Rechtsprechung und die Einschätzungen der Fachbehörden als unbegründet verworfen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Baubewilligungen für die Mobilfunkanlagen bleiben bestehen.
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