Bundesgerichtsentscheid

Führerausweisentzug

1C_347/2025Entscheid vom 28.07.2026Strassenbau und StrassenverkehrOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer kollidierte am 27. Januar 2023 in Davos beim Einfahren von der Dischmastrasse in die Talstrasse mit einem vortrittsberechtigten Lieferwagen; dabei entstanden Sachschäden und der andere Lenker wurde leicht verletzt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden bestrafte ihn rechtskräftig wegen Nichtgewährung des Vortritts aus pflichtwidriger, leichter Unachtsamkeit. Gestützt darauf entzog ihm das Strassenverkehrsamt Zug den Führerausweis für einen Monat, weil ihm in den vorangegangenen zwei Jahren bereits einmal der Ausweis wegen einer leichten Widerhandlung entzogen worden war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör nicht verletzt, indem sie auf einen Augenschein und weitere Abklärungen verzichtete, weil die Akten und die polizeiliche Fotodokumentation eine genügende Sachverhaltsgrundlage boten. Die Einwände des Beschwerdeführers zur angeblich mangelhaften Kreuzungsgestaltung und zur Unvermeidbarkeit des Unfalls stellten die im Strafbefehl rechtskräftig festgestellte Pflichtwidrigkeit in Frage und hätten im Strafverfahren vorgebracht werden müssen. Angesichts der Nichtgewährung des Vortritts, der Kollision mit Verletzungsfolge und der konkreten Gefährdung verneinte das Gericht einen besonders leichten Fall nach Art. 16a Abs. 4 SVG. Da bei einer erneuten leichten Widerhandlung innert zwei Jahren nach einem früheren Entzug nach Art. 16a Abs. 2 SVG zwingend mindestens ein einmonatiger Entzug anzuordnen ist, konnte auch eine geltend gemachte berufliche Angewiesenheit daran nichts ändern.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der einmonatige Führerausweisentzug blieb bestehen.

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