Bundesgerichtsentscheid

Piano delle zone di pericolo (PZP)

1C_35/2026Entscheid vom 02.04.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: IT

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht das von den kantonalen Behörden erstellte und vom Staatsrat ratifizierte PZP für Torricella-Taverne an, das die Gefahrenzonen für detritische Flussereignisse der Riali T. und U. umreißt. Er verlangte die Aufnahme eines weiteren oberflächlichen Ruschelns eines nördlich gelegenen Gewässers, das nicht Gegenstand der Sanierungsmaßnahmen von 2019 war. Sowohl der Staatsrat als auch das kantonale Verwaltungsgericht lehnten seinen Einwand ab und wiesen sein Aufsichtsbegehren ab.

Erwägungen

Das PZP dient als behördenverbindliche Grundlage zur Abgrenzung von Gefahrenzonen und muss gemäss LTPNat nach wesentlichen Änderungen durch Präventionsbauten aktualisiert werden. Der angefochtene PZP beschränkt sich sachgemäss auf die detritischen Flussprozesse der sanierten Riali T. und U., während das nördliche Ruscheln als nicht Teil der Sanierungsobjekte gilt. Eine willkürliche Ausgrenzung weiterer Gefahrenprozesse liegt nicht vor, da der Plan in Etappen erstellt werden darf und auf den technischen Grundlagen der 2019er Interventionen basiert.

Entscheid

Der Rekurs wird abgewiesen.

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