Autorisation de construire (reconsidération, biotope)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Eigentümer einer Parzelle in der Landwirtschaftszone in Avusy hatte 1999 ohne Bewilligung ein rund 950 m² grosses Biotop erstellt; die Bewilligung wurde verweigert und der Rückbau 2000 angeordnet, was 2001 rechtskräftig bestätigt wurde. Da das Biotop trotz späterer Vollzugs- und Sanktionsmassnahmen nicht entfernt wurde, stellte der Eigentümer 2024 ein neues Baugesuch zur nachträglichen Legalisierung, gestützt auf die seitherige ökologische Entwicklung des Standorts. Streitig war, ob die Behörden auf dieses Gesuch als Wiedererwägungsgesuch hätten eintreten müssen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich die Verhältnisse seit dem früheren Entscheid erheblich verändert haben oder echte neue Tatsachen vorliegen. Die Vorinstanz durfte nicht allein darauf abstellen, dass das Gewässer schon 2001 als Biotop bekannt war, sondern hätte die natürliche Entwicklung während mehr als 25 Jahren berücksichtigen müssen. Die eingereichten Fachberichte und die Stellungnahme des BAFU zeigten schlüssig, dass sich das Biotop flächenmässig und ökologisch erheblich weiterentwickelt hat und inzwischen geschützte oder prioritäre Arten sowie schutzwürdige Ufervegetation beherbergt. Diese Reifung des Biotops ist eine erhebliche neue Tatsache und verpflichtet die Behörden, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, die Fachstellen beizuziehen und zu prüfen, ob das Biotop nach Art. 18 NHG schutzwürdig ist und ob dies eine neue Interessenabwägung bezüglich des Rückbaus verlangt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Das Urteil der Genfer Cour de justice wurde aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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