Konzession/Bewilligung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Verein B.________ erhielt für eine 25 m2 grosse Brutplattform für Flussseeschwalben und Lachmöwen im Zürichsee vor Küsnacht eine wasserrechtliche Konzession sowie weitere kantonale Bewilligungen; die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG wurde ebenfalls erteilt. A.________, Eigentümer eines gegenüberliegenden Seeufergrundstücks, focht diese Bewilligungen nach erfolgloser Einsprache, Rekurs und Beschwerde bis vor Bundesgericht an. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Plattform ausserhalb der Bauzone standortgebunden und damit nach Art. 24 RPG zulässig ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass für Art. 24 RPG eine relative Standortgebundenheit genügt, wenn gewichtige Gründe einen Standort ausserhalb der Bauzone erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Vorinstanz habe Alternativstandorte ausreichend geprüft; namentlich sei auch ein Standort in Zollikon erwogen und aus technischen sowie störungsbedingten Gründen verworfen worden, während weitere Standorte in Küsnacht wegen fehlender Flachwasserzonen, intensiver Erholungsnutzung oder Beeinträchtigung der Schifffahrt ausschieden. Der gewählte Standort sei störungsarm und liege in einer ausreichend grossen Flachwasserzone. Das erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Argument, die betroffenen Vogelarten hätten sich am unteren Zürichsee nie angesiedelt, sei unzulässig; zudem bestätige das BAFU die grundsätzliche Eignung des Standorts, sodass die Interessenabwägung nicht zu beanstanden sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die erteilte Konzession und die Bewilligungen für die Brutplattform bleiben bestehen.
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