Bundesgerichtsentscheid

Autorisation de construire

1C_354/2025Entscheid vom 15.04.2026Raumplanung und öffentliches BaurechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Kanton Genf bewilligte dem Hospice général den Bau eines Zentrums zur Unterbringung von Asylsuchenden mit Aktivitaetsflaechen auf zwei Parzellen in der Entwicklungszone 3 fuer oeffentliche Ausstattungen und Gruenzone und verzichtete gleichzeitig auf einen Quartierplan. Dagegen erhoben Nachbarn Beschwerde, die vor dem kantonalen Verwaltungsgericht erster Instanz und anschliessend vor der Cour de justice erfolglos blieb. Vor Bundesgericht verlangten sie die Aufhebung der Baubewilligung mit der Begruendung, das Projekt umfasse unzulaessige Wohn- und Gewerbeflaechen und sei zonenwidrig.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Ruegen zur angeblich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und zur ungenuegenden Begruendung weitgehend unzulaessig oder unbegruendet seien, weil die Beschwerdefuehrer keine Willkuer rechtsgenuegend darlegten. Es schuetze die vorinstanzliche Wuerdigung, wonach die in den Plaenen erwaehnten "activites commerciales" auf einem Schreibfehler beruhten und tatsaechlich Gemeinschafts-, Verwaltungs- oder Aktivitaetsraeume fuer das Asylzentrum gemeint seien. Ebenso sei es nicht willkuerlich, ein kollektives Aufnahmezentrum fuer Asylsuchende als mit der Zone fuer oeffentliche Ausstattungen vereinbare oeffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 19 Abs. 8 und Art. 30A LaLAT sowie Art. 2 Abs. 2 lit. b LGZD zu qualifizieren. Auch die Ruegen zur Gewaltenteilung und zu Art. 21 und 22 RPG verwarf das Bundesgericht, weil das kantonale Gericht den Regierungsratsbeschluss nicht abaenderte, sondern bloss eine falsche Gesetzesverweisung richtig einordnete, und weil keine gewerblichen Flaechen sowie keine gewoehnlichen Wohnungen bewilligt worden seien.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die kantonale Entscheidung bestehen und die Baubewilligung fuer das Asylunterkunftszentrum samt Verzicht auf einen Quartierplan wurde bestaetigt.

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