Baubewilligung (Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Swisscom beantragte den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage auf einem überwiegend in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück in Flawil, insbesondere den Ersatz bisheriger Antennen durch adaptive Antennen und die Erweiterung um zusätzliche Frequenzbänder. Die kommunalen und kantonalen Instanzen bewilligten das Vorhaben, wobei das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde von Anwohnenden abwies. Vor Bundesgericht bestritten die Beschwerdeführer namentlich die Strahlungsbeurteilung, die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone sowie die Rechtmässigkeit der bisherigen Bewilligungspraxis.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf zunächst die Verfahrensrügen, insbesondere den Einwand einer unzulässigen fachlichen Stellungnahme des BAFU sowie die Gehörsrügen. In materieller Hinsicht hielt es fest, dass die Umrüstung auf adaptive Antennen nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt worden sei und dass die Einwände gegen die geltenden Grenzwerte der NISV, die Messmethoden und das Qualitätssicherungssystem der gefestigten Rechtsprechung nicht standhielten. Frühere angeblich rechtswidrige Anpassungen oder ein bloss technischer Wechsel auf 5G ohne Antennenersatz seien für die vorliegende Bewilligung nicht entscheidend. Für die Standortgebundenheit war neu Art. 24bis Abs. 3 RPG unmittelbar anwendbar, wonach Anpassungen und Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone von Gesetzes wegen als standortgebunden gelten. Überwiegende entgegenstehende Interessen verneinte das Gericht, weil der Ausbau an einem bestehenden Mast raum- und landschaftsschonender sei als ein neuer Standort und ein erhebliches öffentliches Interesse an einer leistungsfähigen Mobilfunkversorgung bestehe.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Baubewilligung für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage blieb damit bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Raumplanung und öffentliches Baurecht ansehen