Bundesgerichtsentscheid

Thursanierung Abschnitt Uelisbach, Wattwil

1C_362/2026Entscheid vom 03.07.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Kanton St. Gallen legte das Wasserbauprojekt «Thursanierung Abschnitt Uelisbach, Wattwil» zusammen mit damit zusammenhängenden Planungen öffentlich auf. A.________ erhob dagegen Einsprache, insbesondere wegen der vorgesehenen Eigentumsbelastungen; nach Projektanpassungen hiess das Bau- und Umweltdepartement die Einsprache teilweise gut. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, worauf A.________ das Bundesgericht anrief und die Aufhebung der kantonalen Entscheide sowie Änderungen am Projekt verlangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG klar begründet sein und sich konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Bei Rügen wie Verletzung der Eigentumsgarantie, Willkür, Treu und Glauben oder rechtlichem Gehör gelten erhöhte Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdeführerin stellte den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen bloss ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne substanziiert darzutun, inwiefern der Entscheid Bundesrecht verletzen oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll. Mangels genügender Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid des Verwaltungsgerichts bestehen und das Wasserbauprojekt wurde bundesgerichtlich materiell nicht überprüft.

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