Baueinsprache
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die C.________ AG beantragte den Umbau einer seit 1996 bewilligten und später mehrfach geänderten Mobilfunkanlage auf einer Parzelle in der Landwirtschaftszone der Gemeinde U.________, die zudem in einem kommunalen Freihaltebereich liegt. Gemeinde und Amt für Raumentwicklung Graubünden bewilligten das Vorhaben als Baute ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 RPG und wiesen die Einsprachen ab. Zwei benachbarte Grundeigentümer zogen den Fall bis ans Bundesgericht weiter und bestritten namentlich die NIS-Berechnungen, die Standortgebundenheit und die Vereinbarkeit mit dem kommunalen Freihaltebereich.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte eine Gehörsverletzung und hielt den Verzicht auf ein zusätzliches Gutachten zu windbedingten Mastschwankungen für zulässig, weil die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte, deren Einfluss auf den Anlagegrenzwert sei unter normalen Verhältnissen vernachlässigbar und nötigenfalls durch Abnahmemessungen zu kontrollieren. Einwände gegen die technische Plausibilität der im Standortdatenblatt vorgesehenen Sendeleistungen seien nicht entscheidrelevant, solange die Anlage nur im bewilligten Rahmen betrieben werden dürfe. In raumplanungsrechtlicher Hinsicht bestätigte das Gericht zunächst die relative Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG, weil die Aufrüstung an einem bestehenden Mast ausserhalb der Bauzone gegenüber den geprüften Alternativstandorten technisch und betriebswirtschaftlich vorteilhafter sei und keine erhebliche zusätzliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirke. Zudem wandte es die während des bundesgerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene, für die Bauherrschaft günstigere Bestimmung von Art. 24bis Abs. 3 RPG unmittelbar an, wonach Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone gesetzlich als standortgebunden gelten. Die Auslegung des kommunalen Freihaltebereichs durch die Vorinstanz beanstandete es nicht, da die sichtbaren Änderungen am bestehenden Mast nicht als unhaltbarerweise verbotene Neuerstellung qualifiziert wurden und keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen vorlagen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die erteilten Bewilligungen für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone blieben bestehen.
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