Bundesgerichtsentscheid

Gewässerschutzrechtliche Bewilligung

1C_374/2025Entscheid vom 13.05.2026Ökologisches GleichgewichtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Baudirektion des Kantons Zürich verweigerte für ein Grundstück am Seeweg in Wädenswil-Au die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für den Bau eines Doppeleinfamilienhauses im Gewässerraum. Rekurs und Beschwerde an die kantonalen Instanzen blieben erfolglos, worauf der Alleineigentümer A.________ ans Bundesgericht gelangte. Streitpunkt war, ob das Grundstück in einem «dicht überbauten Gebiet» im Sinn von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV liegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die irrtümliche Bezeichnung als Erbengemeinschaft zu berichtigen sei und A.________ als Beschwerdeführer gelte. Materiell prüfte es, ob trotz Lage im noch nicht definitiv festgelegten Gewässerraum eine Ausnahmebewilligung möglich sei, was voraussetzt, dass es sich um dicht überbautes Gebiet handelt. Dieser Begriff ist nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen; entscheidend sind insbesondere die Verhältnisse im ufernahen Bereich sowie die zentrale oder periphere Lage des Gebiets. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Parzelle durch Bahnlinie und Seestrasse vom Hauptsiedlungsgebiet getrennt ist und in einem locker bebauten, weitgehend naturbelassenen Uferstreifen liegt, weshalb keine dichte Überbauung vorliegt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben kommt nicht in Betracht.

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